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Wirtschaftsrecht

OGH: Marktmissbrauch iZm Kfz-Generalimporteur

Ein Generalimporteur für Neufahrzeuge und Originalersatzteile einer bestimmten Marke verstößt nicht gegen das Behinderungsverbot oder das Verbot der sachlich nicht gerechtfertigten Diskriminierung, wenn er Unternehmen außerhalb seines Vertriebsnetzes keine Direktbelieferung anbietet, sondern sie auf einen Bezug über das Netz seiner Vertragswerkstätten verweist; umso weniger kann ein Unternehmen außerhalb des betreffenden Vertriebsnetzes verlangen, von der Generalimporteurin über ihr Werkstättennetz vertriebene Ersatzteile zu Preisen beziehen zu können, die Vertragswerkstätten zu zahlen haben

26. 01. 2016
Gesetze:   § 5 KartG, Art 101 AEUV
Schlagworte: Kartellrecht, Missbrauchsverbot,Generalimporteur, Vertragswerkstätten, Ersatzteile, Direktbelieferung, Preise

 
GZ 16 Ok 1/15f, 08.10.2015
 
OGH: Die Antragstellerin kann auch aus dem allgemeinen Missbrauchsverbot (§ 5 Abs 1 Satz 1 KartG) nicht ableiten, die Antragsgegnerin habe ihr gegenüber bezüglich der Belieferung mit Ersatzteilen dieselben Konditionen anzuwenden wie gegenüber zugelassenen K*****-Werkstättenbetrieben. Nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Antragsgegnerin und den Feststellungen vertreibt die Antragsgegnerin Ersatzteile nicht über die Großhandelsstufe, sondern nur über das Netz ihrer Vertragswerkstätten, von denen freie Werkstätten Ersatzteile beziehen können, also auf der Einzelhandelsstufe. Ein Anspruch der Antragstellerin auf Direktbelieferung ginge damit ins Leere. Denn die Antragsgegnerin verstieße nicht gegen das Behinderungsverbot oder das Verbot der sachlich nicht gerechtfertigten Diskriminierung, wenn sie Unternehmen außerhalb ihres Vertriebsnetzes keine Direktbelieferung anbietet. Umso weniger kann die Antragstellerin verlangen, von der Antragsgegnerin über ihr Werkstättennetz vertriebene Ersatzteile zu Preisen beziehen zu können, die Vertragswerkstätten zu zahlen haben.
 
 

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