Der Vergehenstatbestand nach § 113 StGB setzt den Vorwurf einer gerichtlich strafbaren Handlung voraus und ist daher nicht bereits bei einer bloßen Erwähnung, sondern erst einem tadelnden Vorhalt derselben verwirklicht
GZ 15 Os 16/15i, 22.07.2015
OGH: § 113 StGB pönalisiert nur wahre Vorwürfe; unwahre verwirklichen hingegen (bloß) § 111 StGB.
(Auch) Die Strafbestimmung des § 113 StGB unterliegt dem (generellen) Eingriffsvorbehalt nach Art 10 Abs 2 EMRK und ist daher einer Interessenabwägung zu unterziehen. Bei dieser sind ua die Gewichtigkeit des Themas (leistet die Veröffentlichung einen Beitrag zu einer Diskussion über eine Frage von allgemeinem Interesse), die Stellung, der Bekanntheitsgrad und das (Vor-)Verhalten des Betroffenen in der Öffentlichkeit sowie ein möglicherweise durch ihn herbeigeführter „Anlassfall“, der den Bericht mehr oder weniger „provoziert“, zu berücksichtigen.
Der Vergehenstatbestand nach § 113 StGB setzt den Vorwurf einer gerichtlich strafbaren Handlung voraus und ist daher nicht bereits bei einer bloßen Erwähnung, sondern erst einem tadelnden Vorhalt derselben verwirklicht. Die vom OLG vertretene Ansicht, dass dem Privatankläger im inkriminierten Artikel seine gerichtliche Verurteilung (gemeint: die dieser zugrunde liegende strafbare Handlung) „tadelnd gefärbt“ vorgeworfen wurde, ist auf Basis der getroffenen Feststellungen nicht zu beanstanden.
Somit wurde - dem Erneuerungsantrag zuwider - die Verwirklichung des objektiven und subjektiven Tatbestands des § 113 StGB ohne Verstoß gegen Art 10 EMRK rechtsrichtig bejaht