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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob im Verhältnis zwischen Ehegatten Zahlungen des Arbeitgebers des Unterhaltsschuldners für den Nachkauf von Versicherungszeiten der gesetzlichen Pensionsversicherung zum Zweck, eine vom Arbeitgeber gewünschte Altersteilzeit und sodann eine „Korridor“-Frühpension des Unterhaltspflichtigen zu ermöglichen, als Abzugsposten von der Unterhaltsbemessungsgrundlage zu berücksichtigen sind

Es kann keine Rede davon sein, dass der Beklagte berechtigt gewesen wäre, über die Einmalzahlung frei zu verfügen; vielmehr handelte es sich dabei um eine zweckgewidmete Zahlung bzw um den Ersatz einer von ihm auf ausdrücklichen Wunsch seiner Arbeitgeberin für das von dieser forcierte Modell der Altersteilzeit mit anschließender Korridorpension getätigten Auslage, die ihm nicht nur keinen finanziellen Nutzen, wie insbesondere eine höhere Pension, brachte, sondern ihm sogar ab dem Jahr 2013 eine finanzielle Einbuße (geringeres Einkommen aufgrund der Altersteilzeit) bescherte

26. 01. 2016
Gesetze:   § 94 ABGB, § 231 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Unterhalt, Bemessung, Nachkauf von Versicherungszeiten, Einmalzahlung, Altersteilzeit, Korridorfrühpension

 
GZ 3 Ob 235/15b, 16.12.2015
 
OGH: Nach stRsp zählen zu dem als Unterhaltsbemessungsgrundlage dienenden Einkommen alle tatsächlich erzielten Einnahmen des Unterhaltspflichtigen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die er verfügen kann; ausgenommen sind solche Einnahmen, die der Abgeltung von effektiven Auslagen dienen. Der Vermögensbildung dienende Ausgaben, wie Einzahlungen auf Bausparverträge oder Lebensversicherungsverträge, sind nicht von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abzuziehen. Gleiches gilt für Beiträge zur privaten Pensionsvorsorge, wie insbesondere Einzahlungen in eine betriebliche Vorsorgekasse oder den Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten zur Erlangung einer höheren Pension, weil auch diese Zahlungen Zwecken der Vermögensbildung dienen. Eine Abzugspost bilden bloß solche tatsächlichen Aufwendungen, die der Sicherung des Einkommens bzw der Erhaltung der wirtschaftlichen Existenz des Unterhaltspflichtigen dienen.
 
Der Revisionswerber weist zutreffend darauf hin, dass er über die Verwendung der Einmalzahlung nicht frei entscheiden konnte, sondern diese ausschließlich zum Zweck des Nachkaufs der ihm für die Inanspruchnahme der Korridorpension fehlenden Versicherungsmonate erhielt. Nach dem Wortlaut des vom Beklagten vorgelegten Schreibens der Bank vom 6. 12. 2012 wurde ihm diese Summe im Übrigen nicht im Vorhinein mit dieser Zweckwidmung überwiesen, sondern erst nachträglich gegen Vorlage des Nachweises über die Anzahl der gekauften Versicherungsmonate bzw der Höhe des Einzahlungsbetrags ersetzt.
 
Unter diesen Umständen kann aber keine Rede davon sein, dass der Beklagte berechtigt gewesen wäre, über die Einmalzahlung frei zu verfügen. Vielmehr handelte es sich dabei um eine zweckgewidmete Zahlung bzw um den Ersatz einer von ihm auf ausdrücklichen Wunsch seiner Arbeitgeberin für das von dieser forcierte Modell der Altersteilzeit mit anschließender Korridorpension getätigten Auslage, die ihm nicht nur keinen finanziellen Nutzen, wie insbesondere eine höhere Pension, brachte, sondern ihm sogar ab dem Jahr 2013 eine finanzielle Einbuße (geringeres Einkommen aufgrund der Altersteilzeit) bescherte. Die von den Vorinstanzen bejahte Einbeziehung dieser Einmalzahlung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage des Jahres 2012 scheidet damit aus.
 
Auf die in der Revisionsbeantwortung angestellten Überlegungen der Klägerin zur Anspannung des Beklagten kommt es (derzeit) nicht an, weil Gegenstand des Teilurteils ausschließlich der Unterhaltsanspruch der Klägerin im Jahr 2012 ist, in dem der Beklagte noch keine Schmälerung seines Einkommens hinnehmen musste.
 
Die Höhe des (weiteren) Unterhaltsanspruchs der Klägerin für das Jahr 2012 kann noch nicht abschließend beurteilt werden: Das Erstgericht hielt es für unstrittig, dass der Beklagte im Jahr 2012 insgesamt 168.330,71 EUR brutto (netto 96.372 EUR) inklusive der Einmalzahlung von 51.385,44 EUR verdient habe. Nach der Aktenlage brachte allerdings keine der Parteien explizit vor, dass die Einmalzahlung im Betrag von 168.330,71 EUR brutto laut Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis für 2012, Beilage ./K enthalten sei. Vergleicht man die Beträge laut Beilage ./K mit jenen, die sich aus dem Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis für 2011 (Beilage ./J) ergeben, erscheint dies auch durchaus zweifelhaft. Wäre dies der Fall gewesen, hätte der Beklagte nämlich im Jahr 2012 (abzüglich der Einmalzahlung) ein deutlich geringeres Einkommen bezogen als im Jahr 2011, in dem er laut Beilage ./J 139.855,33 EUR brutto - also nur um 28.475,38 EUR weniger - verdiente. Für eine solche Annahme besteht hier allerdings kein Anhaltspunkt.
 
Das Erstgericht wird deshalb im fortgesetzten Verfahren zu klären haben, ob der Beklagte die Einmalzahlung nicht ohnehin zusätzlich zu seinen Bezügen laut Beilage ./K erhalten hat. Bejahendenfalls hätte es für das Jahr 2012 im Ergebnis bei der Unterhaltsberechnung laut Teilurteil zu bleiben.
 
 

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