Im Bereich des § 91 Abs 1 ABGB ist es auch anerkannt, dass das erforderliche Einvernehmen für die zu gestaltenden Lebensgemeinschaft der Ehegatten schlüssig hergestellt werden kann
GZ 4 Ob 172/15w, 15.12.2015
OGH: Im Zentrum ihres Rechtsmittels hebt die Beklagte die in § 91 Abs 2 ABGB normierte Pflicht der Ehegatten hervor, ihre eheliche Lebensgemeinschaft unter Rücksichtnahme aufeinander und auf das Wohl der Kinder mit dem Ziel voller Ausgewogenheit ihrer Beiträge einvernehmlich zu gestalten. Aus den Feststellungen lässt sich nicht ableiten, dass die Beklagte einem Umzug nach G***** ausdrücklich zugestimmt hat. Im Bereich des § 91 Abs 1 ABGB ist es allerdings auch anerkannt, dass das erforderliche Einvernehmen für die zu gestaltenden Lebensgemeinschaft der Ehegatten schlüssig hergestellt werden kann. Auch ein schlüssig hergestelltes Einvernehmen lässt sich freilich aus den bisherigen Feststellungen nicht ableiten. Der Kläger konnte zudem nur dann von einer schlüssigen Zustimmung der Beklagten ausgehen, wenn diese vom Wunsch des Klägers, das Haus unmittelbar nach seiner Fertigstellung als neuen (gemeinsamen) Wohnsitz zu nützen, überhaupt Kenntnis hatte. Derartiges ergibt sich aber weder aus den Feststellungen noch liegt dies wegen des Hausbaus klar auf der Hand, zumal nicht ausgeschlossen ist, dass das Haus nur als Wochenendhaus, Zweitwohnsitz oder als Alterswohnsitz für einen späteren Umzug dienen sollte. Konnte der Kläger aber nicht von einer Zustimmung der Beklagten ausgehen, ist sein dennoch durchgeführter einseitiger Aus- und Umzug - auch unter Berücksichtigung der sachlich begründeten Weigerung der Beklagten - jedenfalls als Verschulden iSd § 61 Abs 3 EheG zu qualifizieren.
Der Beklagten wiederum wäre eine einmal erteilte Zustimmung zum Umzug nicht zwingend als Verschulden anzulasten, zumal ein Ehegatte von einer einvernehmlichen Gestaltung aus gewichtigen Gründen wieder abgehen kann (§ 91 Abs 2 ABGB)