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Zivilrecht

OGH: Grundbuchsverfahren – zum Nachweis der „wirklichen Übergabe“

Im Grundbuchsverfahren erschöpft sich der „Nachweis“ der Übergabe in mehr oder weniger ausführlichen Urkundenfloskeln; konkrete Übergabsakte müssen nicht dargestellt werden, es genügt ein Hinweis in der Vertragsurkunde, dass die „Übergabe“ bereits erfolgt ist

26. 01. 2016
Gesetze:   § 1 NotAktsG, § 428 ABGB, § 943 ABGB, § 26 GBG, § 94 GBG
Schlagworte: Grundbuchsrecht, Schenkung, Notariatsakt, wirkliche Übergabe, Nachweis, Vertragsurkunde

 
GZ 5 Ob 181/15a, 30.10.2015
 
OGH: Nach § 1 Abs 1 lit d NotAktsG bedürfen Schenkungsverträge ohne wirkliche Übergabe zu ihrer Gültigkeit eines Notariatsakts. Eine „wirkliche Übergabe“, muss nach außen erkennbar und so beschaffen sein, dass aus ihr der Wille des Schenkers hervorgeht, das Objekt der Schenkung sofort aus seiner Gewahrsame in den Besitz des Beschenkten zu übertragen. Der Ausdruck „wirkliche Übergabe“ bedeutet nichts anderes als das Gegenteil der bloßen Zusicherung oder des bloßen Schenkungsversprechens. Bei Liegenschaften genügt die außerbücherliche Übergabe.
 
Im Grundbuchsverfahren ist für die Frage der Übertragung der Gewahrsame und damit der wirklichen Übergabe der Wortlaut des Schenkungsvertrags maßgeblich. Aus diesem Wortlaut unmittelbare logische Schlussfolgerungen zu ziehen, ist dem Grundbuchsgericht zwar nicht verwehrt, es darf sich aber nicht auf Spekulationen zu Fragen der Auslegung des Vertrags insbesondere nach der wahren oder hypothetischen Absicht der Parteien einlassen. Die Konzentration auf den urkundlichen Nachweis einer erfolgten Übergabe beruht auf dem Gedanken, dass im Grundbuchsverfahren, einem reinen Akten- und Urkundenverfahren, darüber hinausgehende Überlegungen zum Schutz eines Geschenkgebers, der entgegen dem Wortlaut der Urkunde(n) das Schenkungsobjekt nicht tatsächlich übergeben hat, idR ausgeschlossen sind.
 
Im Grundbuchsverfahren erschöpft sich der „Nachweis“ der Übergabe daher in mehr oder weniger ausführlichen Urkundenfloskeln. Konkrete Übergabsakte müssen nicht dargestellt werden, es genügt ein Hinweis in der Vertragsurkunde, dass die „Übergabe“ bereits erfolgt ist; ein Notariatsakt ist dann entbehrlich. Dies wurde in der Rsp auch im Fall einer gleichzeitigen Einräumung eines lebenslangen, alleinigen Wohnungsrechts zu Gunsten des Geschenkgebers bejaht. Dass die Adressen der Geschenkgeberin und des Schenkungsgegenstands nach Straße und Hausnummer im Vertrag übereinstimmend aufscheinen, reicht nicht aus, um begründete Zweifel an der - zeitlich vor Vertragsabschluss erfolgten - urkundlich nachgewiesenen Tatsache der wirklichen Übergabe zu wecken.
 
 

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