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Zivilrecht

OGH: Rechtfertigung einer Vormerkung

Bei der Rechtfertigung einer Vormerkung sind nur mehr jene besonderen Erfordernisse eines unbedingten Rechtserwerbs zu belegen, deren Fehlen bzw mangelnder Nachweis eine sofortige Einverleibung des Rechts verhindert hatte; die anlässlich der Vormerkung bereits geprüften Eintragungsvoraussetzungen sind nicht neuerlich darzulegen, weil auch Beschlüsse des Grundbuchsgerichts in formelle und materielle Rechtskraft erwachsen

26. 01. 2016
Gesetze:   § 2 AußStrG, § 77 GBG, §§ 35 ff GBG, § 40 GBG, § 87 GBG, § 9 GBG
Schlagworte: Grundbuchsrecht, Antragslegitimation, Rechtfertigung einer Vormerkung

 
GZ 5 Ob 231/15d, 23.11.2015
 
OGH: Für die Antrags- und Rekurslegitimation gelten mangels besonderer Regelungen im GBG die allgemeinen Vorschriften des AußStrG. Die Antragslegitimation kommt daher sowohl dem durch die begehrte Grundbuchshandlung Berechtigten als auch der durch diese belasteten Partei zu. Daher ist auch der Veräußerer einer Liegenschaft berechtigt, die Einverleibung des Eigentumsrechts für den Käufer zu begehren.
 
Die Revisionsrekurswerberin zieht diesen Grundsatz nicht in Zweifel, meint aber, das Grundbuchsgericht wäre bei Prüfung des vom Verkäufer der Liegenschaftsanteile gestellten Antrags auf Rechtfertigung des zu ihren Gunsten vorgemerkten Eigentums verpflichtet gewesen, zu prüfen, wer anhand des Kaufvertrags legitimiert sei, Grundbuchseintragungen zu begehren. Nach Punkt VII. des Kaufvertrags hätten die Vertragsparteien den Vertreter der Revisionsrekurswerberin unwiderruflich beauftragt, alle zur grundbücherlichen Durchführung des Vertrags erforderlichen Schritte zu unternehmen und die entsprechenden Urkunden zu zeichnen ([...]).
 
Bei der Rechtfertigung einer Vormerkung sind nur mehr jene besonderen Erfordernisse eines unbedingten Rechtserwerbs zu belegen, deren Fehlen bzw mangelnder Nachweis eine sofortige Einverleibung des Rechts verhindert hatte. Die anlässlich der Vormerkung bereits geprüften Eintragungsvoraussetzungen sind nicht neuerlich darzulegen, weil auch Beschlüsse des Grundbuchsgerichts in formelle und materielle Rechtskraft erwachsen. Das Grundbuchsgericht ist insoweit an seine frühere, die Vormerkung bewilligende Entscheidung gebunden. Anlässlich eines Begehrens auf Rechtfertigung ist daher nur mehr zu prüfen, ob die Urkunde, deren Fehlen bisher dem unbedingten Eintrag entgegenstand, nunmehr vorliegt.
 
Als Hindernis, das dem unbedingten Eintrag entgegenstand, war bei der grundbücherlichen Eintragung der Vormerkung des Eigentums zugunsten der Revisionsrekurswerber das Fehlen der Unbedenklichkeitsbescheinigung angeführt. Damit hatte das Grundbuchsgericht bei Bewilligung des Antrags auf Rechtfertigung nur noch zu prüfen, ob diese vorliegt. Dass die vom Antragsteller vorgelegte Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts vom 1. 6. 2015 keine taugliche Grundlage gewesen wäre, die Rechtfertigung des vorgemerkten Eigentumsrechts zu bewirken, macht die Revisionsrekurswerberin nicht geltend. Da bei Beurteilung dieses Antrags keine weitergehende Prüfpflicht bestand, vermag die Revisionsrekurswerberin mit ihrem Hinweis auf den Kaufvertrag eine Korrekturbedürftigkeit des Beschlusses des Rekursgerichts nicht aufzuzeigen.
 
 

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