Wenn das Berufungsgericht im vorliegenden Fall von einer unmittelbaren Zuleitung ausgegangen ist, ist dies nicht zu beanstanden, führen die bestehenden Geländeverhältnisse doch zwingend dazu, dass das bei Überlastung des Kanalsystems aus dem benachbarten Gully austretende Wasser auf die Liegenschaft des Klägers fließt und dort ein Ausmaß von „Überschwemmung“ herbeiführt, zu dem es ohne das Wasser aus dem Kanal nicht kommen würde; liegt aber eine unmittelbare Zuleitung vor, die keinesfalls zu dulden ist, ist es entgegen der Auffassung der Revisionswerberin für das Unterlassungsbegehren nicht von Bedeutung, ob dem Kläger im Bewilligungsverfahren rechtliches Gehör gewährt wurde bzw dass sein Antrag auf Fortsetzung des wasserrechtlichen Anpassungsverfahrens zurückgewiesen wurde
GZ 1 Ob 206/15y, 24.11.2015
OGH: Ob mit einer vorgenommenen Umformulierung dem Rechtsschutzziel inhaltlich entsprochen oder aber das Begehren iSd § 405 ZPO überschritten wird, ist von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig,. Die Auslegung des Feststellungsbegehrens und die Formulierung des Urteilstenors durch das Berufungsgericht bedeuten keine erhebliche Fehlbeurteilung, die vom OGH korrigiert werden müsste.
Ähnliches gilt für die Beantwortung der Frage, ob bestimmte Einwirkungen durch Immissionen von einem Nachbargrundstück als „unmittelbare Zuleitung“ iSd § 364 Abs 2 letzter Satz ABGB zu qualifizieren sind, die der Beeinträchtigte auch dann nicht hinzunehmen hat, wenn sie von einer behördlich genehmigten Anlage ausgehen. Nach der Judikatur sind unmittelbare Einwirkungen solche, die durch eine Veranstaltung bewirkt werden, die für eine Einwirkung gerade in der Richtung auf das Nachbargrundstück hin ursächlich ist. Auf die Absicht der Beeinträchtigung eines bestimmten Nachbargrundstücks kommt es nicht an. In der Rsp wurde etwa eine unzulässige unmittelbare Zuleitung angenommen, wenn ein Nachbar sein Abwasser durch Rohrleitungen in die unmittelbare Nähe seiner Grundstücksgrenze führt, von wo es infolge undichter Leitung auf das hangabwärts liegende Grundstück sickert oder wenn Wasser durch Überlastung einer Kanalanlage nicht vom beeinträchtigten Haus weggeleitet, sondern vielmehr durch eine Rückströmung aus dem öffentlichen Kanal in den Keller des Hauses gedrückt wird. Wenn das Berufungsgericht auch im vorliegenden Fall von einer unmittelbaren Zuleitung ausgegangen ist, ist dies nicht zu beanstanden, führen die bestehenden Geländeverhältnisse doch zwingend dazu, dass das bei Überlastung des Kanalsystems aus dem benachbarten Gully austretende Wasser auf die Liegenschaft des Klägers fließt und dort ein Ausmaß von „Überschwemmung“ herbeiführt, zu dem es ohne das Wasser aus dem Kanal nicht kommen würde. Liegt aber eine unmittelbare Zuleitung vor, die keinesfalls zu dulden ist, ist es entgegen der Auffassung der Revisionswerberin für das Unterlassungsbegehren nicht von Bedeutung, ob dem Kläger im Bewilligungsverfahren rechtliches Gehör gewährt wurde bzw dass sein Antrag auf Fortsetzung des wasserrechtlichen Anpassungsverfahrens zurückgewiesen wurde.
Warum es für die Berechtigung des Feststellungsbegehrens darauf ankommen sollte, ob bereits ein Schaden am oder im Haus des Klägers entstanden ist, ist nicht verständlich. Das Berufungsgericht hat das Feststellungsinteresse zutreffend darin gesehen, dass das Wasser bereits bis zum Gebäude des Klägers gelangt ist und nicht auszuschließen ist, dass es in Zukunft in dieses eintritt und dann zu entsprechenden Schäden führt. Liegt ein rechtswidriges Verhalten des Schädigers (hier die unmittelbare Zuleitung) vor und ist der Eintritt künftiger Schäden nicht unwahrscheinlich, besteht kein Grund, das rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung zu verneinen. Dass bisher über das Leistungsbegehren des Klägers, zu dessen Begründung er bereits eingetretene Schäden behauptet hatte, nicht abgesprochen wurde, kann daran nichts ändern.