Eine Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB ist nicht gegen die Eigentümergemeinschaft, sondern gegen die Miteigentümer zu richten, welche eine notwendige und einheitliche Streitgenossenschaft bilden
GZ 6 Ob 188/15p, 06.11.2015
OGH: Die Eigentumsfreiheitsklage gem § 523 ABGB muss grundsätzlich gegen sämtliche Miteigentümer einer Liegenschaft gerichtet sein, weil sich idR die Wirkung des Urteils kraft Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses notwendigerweise auf sämtliche Miteigentümer erstreckt. Nicht nur bei Feststellung des Nichtbestehens einer Dienstbarkeit, sondern auch bei der auf das Nichtbestehen einer behaupteten Dienstbarkeit gestützten Klage ist nämlich regelmäßig die Gefahr unlösbarer Verwicklungen bei isolierten Entscheidungen gegeben. Die Miteigentümer bilden eine einheitliche Streitpartei und das Anbot eines Vergleichs durch einen Beklagten kann ihm gegenüber die Wiederholungsgefahr nicht beseitigen.
Gegen einen einzelnen der Miteigentümer kann ausnahmsweise dann mit schlichter Unterlassungsklage vorgegangen werden, wenn nur dessen Störung und nicht ein allen Miteigentümern gemeinsam zustehendes vermeintliches Recht Gegenstand des Verfahrens ist. Dieser Ausnahmefall liegt bei der hier begehrten Entfernung von Waschbetonplatten und einer Thujenhecke nicht vor. Dass einzelne Miteigentümer die Platten nicht verlegt bzw die Thujen nicht gepflanzt haben, ändert daran nichts. Auch die Aufrechterhaltung eines vom Rechtsvorgänger geschaffenen Zustands fällt in die Verfügungsmacht des nunmehrigen Eigentümers. Sowohl der Unterlassungsanspruch nach § 364 Abs 2 ABGB als auch jener nach § 523 ABGB kann sich auch gegen denjenigen richten, der die Störung nur mittelbar veranlasst hat. Der Eigentümer ist etwa für von einer Anlage ausgehende Störungen auch dann passiv legitimiert, wenn ein Dritter die Anlage errichtete.
Die Eigentümergemeinschaft gem § 18 WEG besitzt nur in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft eine „Quasirechtspersönlichkeit“. Ob den jeweiligen Miteigentümern gegenüber dem Eigentümer der Nachbarliegenschaft ein Nutzungsrecht an dieser zusteht oder die Frage der Grundstücksgrenzen betrifft aber keine Angelegenheit der Verwaltung iSd § 18 WEG. Damit ist eine Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB nicht gegen die Eigentümergemeinschaft, sondern gegen die Miteigentümer zu richten.