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Verkehrsrecht

VwGH: Erteilung der Lenkberechtigung – Tauglichkeit von Haaranalysen zur Feststellung einer Suchtmittelabhängigkeit

Im Hinblick darauf, dass es sich bei der Bewertung der Tauglichkeit von Haaranalysen zur Feststellung einer Suchtmittelabhängigkeit um eine Beweisfrage (Unbeschränktheit der Beweismittel) handelt - liegen keine Rechtsfragen vor, denen iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme

25. 01. 2016
Gesetze:   § 8 FSG, § 24 FSG, § 14 FSG-GV, § 46 AVG
Schlagworte: Führerscheinrecht, gesundheitliche Eignung, ärztliche Kontrolluntersuchung, Suchtmittelabhängigkeit, Haaranalysen, Beweismittel

 
GZ Ra 2015/11/0095, 25.11.2015
 
Zur Zulässigkeit der Revision wird ausgeführt, es fehle Rsp zu den Fragen, ob einerseits aus der Nichtabsolvierung einer ärztlichen Kontrolluntersuchung "Bedenken an der gesundheitlichen Eignung abgeleitet werden können "und ob andererseits der "Auftrag zur Vorlage einer Haaranalytik trotz beträchtlichem Eingriff in die private Lebensführung durch den Zwang, das Kopfhaar wachsen lassen zu müssen, zulässig ist".
 
VwGH: Dem ist zu erwidern, dass die entscheidungswesentliche Frage im vorliegenden Fall darin liegt, ob für die Beurteilung der Erteilungsvoraussetzung der gesundheitlichen Eignung (§ 3 Abs 1 Z 3 FSG) im Rahmen der amtsärztlichen Begutachtung ein besonderer Befund über die Drogenabstinenz (§ 14 Abs 1 und 5 FSG-GV), im Speziellen die Analyse eines oder mehrerer Haare des Revisionswerbers, "erforderlich" (§ 8 Abs 2 erster Satz FSG) ist. Dies hat das VwG aufgrund des von ihm als schlüssig angesehenen amtsärztlichen Gutachtens, nach welchem die Haaranalyse (im Vergleich zum Urintest) fallbezogen das einzig taugliche Untersuchungsmittel zur retrospektiven Beurteilung eines allfälligen Drogenkonsums des Revisionswerbers während der letzten Monate sei, bejaht. Dem ist der Revisionswerber nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist damit, da es sich um eine Frage der Beweiswürdigung handelt, nicht verbunden. Der VwGH hat insbesondere auch bereits darauf hingewiesen, dass es sich bei der Bewertung der Tauglichkeit von Haaranalysen zur Feststellung einer Alkohol-(richtig: Suchtmittel-)Abhängigkeit um eine Beweisfrage (Unbeschränktheit der Beweismittel) handelt, somit um keine Rechtsfrage, der iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
 
 

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