Nach stRsp des VwGH ist bei Dauerdelikten die Festlegung der Tatzeit mit jenem Zeitpunkt, zu dem die Tat entdeckt wurde (hier: mit dem Datum der Feststellung der Tat bei einem Ortsaugenschein), nicht zu beanstanden
GZ Ra 2015/07/0097, 29.10.2015
VwGH: Bei ei einem Dauerdelikt ist nicht nur die Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes, sondern auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert; die Tat wird solange begangen, als der verpönte Zustand dauert.
Nach stRsp des VwGH ist bei Dauerdelikten die Festlegung der Tatzeit mit jenem Zeitpunkt, zu dem die Tat entdeckt wurde (hier: mit dem Datum der Feststellung der Tat bei einem Ortsaugenschein), nicht zu beanstanden.