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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Tatzeit iZm Dauerdelikt

Nach stRsp des VwGH ist bei Dauerdelikten die Festlegung der Tatzeit mit jenem Zeitpunkt, zu dem die Tat entdeckt wurde (hier: mit dem Datum der Feststellung der Tat bei einem Ortsaugenschein), nicht zu beanstanden

25. 01. 2016
Gesetze:   § 44a VStG, § 22 VStG
Schlagworte: Spruch, Tatzeit, Dauerdelikt

 
GZ Ra 2015/07/0097, 29.10.2015
 
VwGH: Bei ei einem Dauerdelikt ist nicht nur die Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes, sondern auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert; die Tat wird solange begangen, als der verpönte Zustand dauert.
 
Nach stRsp des VwGH ist bei Dauerdelikten die Festlegung der Tatzeit mit jenem Zeitpunkt, zu dem die Tat entdeckt wurde (hier: mit dem Datum der Feststellung der Tat bei einem Ortsaugenschein), nicht zu beanstanden.
 
 

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