Nach der Rsp des VwGH ist, ungeachtet des Umstands, dass das Fehlen der essentiellen Tatumstände im Spruch durch die Begründung nicht ersetzt werden kann, die Begründung zur Auslegung eines unklaren Spruches heranzuziehen; auf die Bescheidbegründung (hier: auf die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses) kann daher zur Deutung des Spruches zurückgegriffen werden
GZ Ra 2015/07/0097, 29.10.2015
VwGH: Gem § 44a Z 1 VStG gehört zur Bezeichnung der als erwiesen angenommenen Tat neben der Umschreibung der Tathandlung und der Anführung des Tatortes auch die Angabe der Tatzeit. Nach stRsp des VwGH ist (auch) der Ausspruch über Zeit und Ort der Begehung wesentlich für die Bezeichnung der Tat.
Nach der Rsp des VwGH ist, ungeachtet des Umstands, dass das Fehlen der essentiellen Tatumstände im Spruch durch die Begründung nicht ersetzt werden kann, die Begründung zur Auslegung eines unklaren Spruches heranzuziehen; auf die Bescheidbegründung (hier: auf die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses) kann daher zur Deutung des Spruches zurückgegriffen werden.
Nun findet sich in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses eine genaue Umschreibung eines Tatzeitraumes (25. Oktober 2012 bis 25. Juli 2013); daraus ergibt sich aber ohne Zweifel, dass die dem Revisionswerber vorgeworfenen Handlungen auch noch am 25. Juli 2013 gesetzt wurden.