Eine (fiktive) Änderung der örtlichen Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ändert nichts an der Eigenschaft der bescheiderlassenden Behörde als "belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht"
GZ Ra 2015/22/0110, 16.09.2015
VwGH: Die Ansicht des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz als Revisionswerber, der Status als "belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht" ändere sich dann, wenn nun nach den Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit eine andere Behörde für die Führung des Verwaltungsverfahrens zuständig wäre, entbehrt einer gesetzlichen Grundlage.
Anders liegt der Fall, wenn sich die Zuständigkeitsvorschriften geändert haben. In diesem Sinne trat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle derjenigen Behörde, die bis zum 31. Dezember 2013 den Bescheid erlassen hat, und das BFA wäre vom VwG als Partei beizuziehen gewesen. Eine (fiktive) Änderung der örtlichen Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ändert jedoch nichts an der Eigenschaft der bescheiderlassenden Behörde als "belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht".
Da somit im vorliegenden Fall der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz keine Berechtigung zur Erhebung einer Revision hat, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.