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Verfahrensrecht

VwGH: Verbrauch des Revisionsrechts

Die nach Abtretung der Beschwerde durch den VfGH an den VwGH erhobene Revision ist wegen Verbrauchs des Revisionsrechtes zurückzuweisen, wenn der Revisionswerber bereits vorher eine Revision gegen die Entscheidung des VwG eingebracht hat

25. 01. 2016
Gesetze:   Art 133 B-VG, Art 144 B-VG, § 34 VwGG
Schlagworte: Verbrauch des Revisionsrechts

 
GZ Ra 2015/18/0207, 15.09.2015
 
VwGH: Mit Erkenntnis des BVwG vom 18. November 2014 wurde der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten gem § 3 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt A.I.), ihm jedoch gem § 8 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkte A.II. und A.III.).
 
Gegen Spruchpunkt A.I. dieses Erkenntnisses erhob der Revisionswerber, vertreten durch einen Verfahrenshelfer, mit Schriftsatz vom 19. März 2015 außerordentliche Revision an den VwGH. Diese Revision wurde zur hg Zl Ra 2014/01/0243 protokolliert.
 
Mit Schriftsatz vom 18. März 2015 erhob der Revisionswerber in derselben Rechtssache auch Beschwerde an den VfGH, die mit dg Beschluss vom 11. Juni 2015, E 2019/2014-16, unter gleichzeitiger Ablehnung ihrer Behandlung durch den VfGH an den VwGH abgetreten wurde. In der Folge erhob der Revisionswerber mit Schriftsatz vom 1. September 2015 die verfahrensgegenständliche, zur hg Zl Ra 2015/18/0207 protokollierte (neuerliche) außerordentliche Revision, die nicht zulässig ist:
 
Durch die Erhebung der zu hg Zl Ra 2014/01/0243 protokollierten Revision hat der Revisionswerber im vorliegenden Fall sein Revisionsrecht verbraucht, sodass die später eingelangte - hier zu behandelnde - Revision gem § 34 Abs 1 VwGG im Verfahren nach § 15 Abs 4 VwGG zurückzuweisen war.
 
 

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