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Verfahrensrecht

OGH: Ablehnung von Richtern nach §§ 19 ff JN

An den in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Ablehnungsgerichts ist auch das Rechtsmittelgericht im Hauptverfahren gebunden.

19. 01. 2016
Gesetze:   §§ 19 ff JN, § 477 ZPO
Schlagworte: Ablehnung von Richtern, Befangenheit, Rechtskraft, Rekursgericht

 
GZ 7 Ob 192/15h, 19.12.2015
 
Das Erstgericht legte - ohne die Rechtskraft des Beschlusses betreffend die Ablehnung der Erstrichterin abzuwarten und ohne für eine Behandlung des Ablehnungsantrags gegenüber dem Rekurssenat zu sorgen - die Akten dem OGH zur Entscheidung über den außerordentlichen Revisionsrekurs vor.
 
OGH: Die Geltendmachung der Befangenheit ist noch nach der Erlassung der erstgerichtlichen Entscheidung bis zur Rechtskraft zulässig. Über die Ablehnung des Rekurssenats hat der nach § 23 JN zuständige Senat des Rekursgerichts zu entscheiden. An den in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Ablehnungsgerichts ist auch das Rechtsmittelgericht im Hauptverfahren gebunden.
 
Das Revisionsrekursverfahren ist daher bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Ablehnungsanträge zu unterbrechen.
 
 

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