Erst und nur dann, wenn eine der Rechtsmittelklage stattgebende Entscheidung rechtskräftig geworden ist, hat die angefochtene Entscheidung ihre Eigenschaft als Exekutionstitel verloren
GZ 10 Ob 104/15i, 15.12.2015
Der Revisionswerber führt aus, so lange über seine Wiederaufnahmsklage gegen das Teilurteil des Erstgerichts über den von ihm zu zahlenden Mietzinsrückstand nicht rechtskräftig entschieden gewesen sei, sei auch nicht endgültig und rechtskräftig über den Mietzinsrückstand abgesprochen worden. Daher könne von einem schuldhaften Verzug nicht gesprochen werden, wenn er den Mietzinsrückstand vor dem Schluss der Verhandlung über das Räumungsbegehren zu einem Zeitpunkt gezahlt habe, zu dem eine rechtskräftige Entscheidung über die Wiederaufnahmsklage nicht vorgelegen sei.
OGH: Aus § 547 Abs 1 ZPO ergibt sich, dass eine Wiederaufnahmsklage weder den Eintritt der Rechtskraft noch den der Vollstreckbarkeit der angefochtenen Entscheidung verhindert. Wird die angefochtene Entscheidung während der Anhängigkeit des Verfahrens über die Wiederaufnahmsklage vollstreckbar, so bildet sie einen Exekutionstitel. § 547 Abs 2 ZPO stellt klar, dass die Erhebung einer Nichtigkeits- oder einer Wiederaufnahmsklage gegen rechtskräftige Urteile die bereits eingetretene Vollstreckbarkeit dieser Entscheidung nicht berührt. Erst und nur dann, wenn eine der Rechtsmittelklage stattgebende Entscheidung rechtskräftig geworden ist, hat die angefochtene Entscheidung ihre Eigenschaft als Exekutionstitel verloren