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Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Dauerhaftigkeit der Veränderung der Marktstruktur

Durch die Fusionskontrolle als Strukturkontrolle sollen nur Vorgänge erfasst werden, die zu einer dauerhaften Änderung der Marktstruktur führen; diese Prognose hat ex ante zu erfolgen

19. 01. 2016
Gesetze:   § 1 KartG, § 7 KartG, Art 3 FKVO
Schlagworte: Kartellrecht, Fusionskontrolle, dauerhafte Veränderung des Marktes, Dauerschuldverhältnis, Kündigungsmöglichkeit

 
GZ 16 Ok 3/15z, 08.10.2015
 
OGH: Ausgehend vom Charakter der Fusionskontrolle als Strukturkontrolle sollen nur Vorgänge erfasst werden, die zu einer dauerhaften Änderung der Marktstruktur führen. Diese Prognose hat ex ante zu erfolgen. Die Europäische Kommission nimmt im Rahmen der Fusionskontroll-VO eine dauerhafte Veränderung an, wenn der Erwerbsvorgang unbefristet ist. Eine bloß theoretische Kündigungsmöglichkeit ist unerheblich. Bei vertraglichen Vereinbarungen, die befristet sind, verlangt sie eine Vertragsdauer von mindestens 10 Jahren, im Einzelfall wurden auch 8 Jahre als ausreichend gesehen. Kürzere Zeiträume können dann zu dauerhaften Änderungen führen, wenn sie verlängert werden können und eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Verlängerung besteht.
 
Sind Verträge auf unbestimmte Zeit ausgelegt, durch langjährige Kündigungsverzichte abgesichert und bestehen Optionen auf Verlängerung des Kündigungsverzichts, so kann kein Zweifel daran bestehen, dass der zu beurteilende Vorgang grundsätzlich auf Dauer ausgerichtet ist. Dass ein Dauerschuldverhältnis bei nicht ordnungsgemäßer Leistungserbringung jederzeit außerordentlich aufgelöst werden kann, ist diesem Rechtsinstitut wesensimmanent und ändert an dieser Einschätzung ebenso wenig wie die Tatsache, dass für den Fall der Beendigung des Managementvertrags auch die Auflösung der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung vorgesehen ist. Der hier zu beurteilenden Vertrags- und Beteiligungskonstruktion liegt jedenfalls ex ante eine Ausrichtung auf unbestimmte Zeit und somit auf Dauer zu Grunde, sofern nicht außerordentliche Gründe - wie die mangelhafte qualitative Leistungserbringung - zur unvorhergesehenen Beendigung der vertraglichen Beziehungen führen.
 
 
 

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