Eine missbräuchliche Preisunterbietung ist auch dann gegeben, wenn die Preise zwar über den durchschnittlichen variablen Kosten liegen aber unter den durchschnittlichen Gesamtkosten (Fixkosten + variable Kosten)
GZ 16 Ok 9/15g, 08.10.2015
OGH: Nach § 5 Abs 1 Satz 1 KartG ist der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung verboten. Zur Auslegung dieser Generalklausel und der beispielhaft angeführten Missbrauchstatbestände ist auch Art 102 AEUV und die dazu ergangene Rsp heranzuziehen. Als missbräuchlich werden sämtliche Verhaltensweisen eines Unternehmers in beherrschender Stellung bezeichnet, die die Struktur eines Marktes beeinflussen können, auf dem der Wettbewerb gerade wegen der Anwesenheit des fraglichen Unternehmers bereits geschwächt ist, und die die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Wettbewerbs oder dessen Entwicklung durch die Verwendung von Mitteln behindern, die von den Mitteln eines normalen Produktwettbewerbs oder Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der Leistungen der Marktbürger abweichen. Auf die subjektive Seite kommt es beim Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung nach § 5 Abs 1 KartG nicht an.
Die gezielte Kampfpreisunterbietung („predatory pricing“) mit dem Ziel der Verdrängung von Konkurrenten auf dem schon beherrschten relevanten Markt oder auf dritten Märkten ist ein klassischer Fall des missbräuchlichen Behinderungswettbewerbs. Das marktbeherrschende Unternehmen nutzt seine eigene überlegene Finanzkraft zur Ausschaltung von Wettbewerbern aus, indem es über einen Zeitraum von gewisser Dauer unangemessen niedrige Preise praktiziert, die nicht mehr als Maßnahmen des normalen Leistungswettbewerbs erklärbar sind und deshalb erkennbar dem Ziel der Verdrängung von Wettbewerbern dienen. Eine missbräuchliche Preisunterbietung liegt grundsätzlich vor, wenn das marktbeherrschende Unternehmen seine Erzeugnisse zu Preisen anbietet, die unter den eigenen durchschnittlichen variablen Kosten (den Kosten, die je nach produzierten Mengen variieren) liegen. Ein Missbrauch iSd Art 102 AEUV (vormals Art 86 EG) ist aber auch dann gegeben, wenn die Preise unter den durchschnittlichen Gesamtkosten (Fixkosten + variable Kosten), aber über den durchschnittlichen variablen Kosten liegen. In diesem Fall wird jedoch zusätzlich der Nachweis verlangt, dass die Preisfestsetzung im Rahmen einer Gesamtstrategie dem Ziel dienen soll, die Konkurrenz auszuschalten.
Durch die langfristigen durchschnittlichen Grenzkosten (long range average incremental costs - LRAIC) wird ein eigener Kostenbegriff definiert, welcher für die Gerichte aber nicht bindend ist.