Ein Medium ist nur dann von den Haftungsfolgen nach § 7a Abs 1 MedienG befreit, wenn der von der Berichterstattung Betroffene einen Journalisten unter Aufgabe des gesetzlichen Schutzes seiner Interessen über die Tat informiert oder eine diesbezügliche Anfrage nach Zustimmung zur Veröffentlichung bejahend beantwortet hat
GZ 15 Os 156/14a, 11.11.2015
OGH: § 7a Abs 3 Z 3 erster Fall MedienG erfasst nur das ausdrückliche Einverständnis mit der Veröffentlichung, während der zweite Fall den Bereich konkludenter Zustimmung abschließend regelt. Ein Medium ist nur dann von den Haftungsfolgen nach § 7a Abs 1 MedienG befreit, wenn der von der Berichterstattung Betroffene einen Journalisten unter Aufgabe des gesetzlichen Schutzes seiner Interessen über die Tat informiert oder eine diesbezügliche Anfrage nach Zustimmung zur Veröffentlichung bejahend beantwortet hat.