Für eine Vorstellung an den Richter iSd § 12 RPflG besteht im Grundbuchsverfahren von vornherein kein Raum
GZ 5 Ob 220/15m, 23.11.2015
OGH: Der Rekurs ist gem § 122 Abs 1 Satz 1 GBG das einzige Rechtsmittel im Grundbuchsverfahren. Dies gilt zufolge § 11 Abs 1 RPflG auch für Entscheidungen des Rechtspflegers. Für eine Vorstellung an den Richter iSd § 12 RPflG besteht im Grundbuchsverfahren daher von vornherein kein Raum. Abgesehen davon könnte die Vorstellung gem § 12 RPflG auch nur gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers erhoben werden, die nach den sonstigen Verfahrensvorschriften wegen des Streitwerts nicht oder nur beschränkt anfechtbar ist.