Die Durchsetzung von Vereinbarungen nach § 97 Abs 1 EheG hat unabhängig davon im außerstreitigen Aufteilungsverfahren zu erfolgen, ob eine der Parteien die Unbilligkeit der Vereinbarung iSd § 97 Abs 2 EheG und/oder die Unwirksamkeit bzw Anfechtbarkeit nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen behauptet hat
GZ 3 Ob 168/15z, 18.11.2015
OGH: Die Durchsetzung von Vereinbarungen nach § 97 Abs 1 EheG hat unabhängig davon im außerstreitigen Aufteilungsverfahren zu erfolgen, ob eine der Parteien die Unbilligkeit der Vereinbarung iSd § 97 Abs 2 EheG und/oder die Unwirksamkeit bzw Anfechtbarkeit nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen behauptet hat.