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Zivilrecht

OGH: Zum Lagezuschlag nach § 16 MRG

Für die wirksame Vereinbarung eines Lagezuschlages genügt eine schlagwortartige Anführung der den Wohnwert eines Hauses beeinflussenden Kriterien

19. 01. 2016
Gesetze:   § 16 MRG, § 862a ABGB
Schlagworte: Mietrecht, Mietzinsbildung, Richtwert, Kategoriemietzins, Lagezuschlag, Schriftform

 
GZ 5 Ob 99/15t, 30.10.2015
 
OGH: Gem § 16 Abs 4 zweiter Halbsatz MRG ist ein Lagezuschlag nach Abs 3 nur dann zulässig, wenn die für den Lagezuschlag maßgebenden Umstände dem Mieter in Schriftform bis spätestens beim Zustandekommen des Mietvertrags ausdrücklich bekannt gegeben wurden. Diese Schutzbestimmung zugunsten des Mieters ist zwingend. Auf einen Zuschlag für die besondere Lage des Bestandobjekts ist daher bei der Ermittlung des zulässigen Hauptmietzinses (nur) Bedacht zu nehmen, wenn der Vermieter behauptet und nachweist, dem Mieter die für den Lagezuschlag maßgebenden Umstände fristgerecht in Schriftform bekannt gegeben zu haben. Werden im Mietvertrag die für den Lagezuschlag maßgeblichen Umstände ausreichend deutlich angegeben, so muss die Berufung des Vermieters auf einen Lagezuschlag im Mietzinsprüfungsverfahren genügen, um ihn zu ermitteln und zu berücksichtigen.
 
Der Zweck dieser Schutzvorschrift ist es, die Überprüfung der Berechtigung eines solchen Zuschlags zu ermöglichen. Die „Bekanntgabe in Schriftform“ muss dem Mieter iSd § 862a ABGB zugehen, dh sie muss in seinen Machtbereich gelangen. Erfolgt demnach keine Zusendung per Post, kann von einem Zugang nur dann gesprochen werden, wenn das Schriftstück dem Mieter ausgehändigt wird. Nach der Rsp genügt es, wenn die entsprechenden, den Wohnwert eines Hauses beeinflussenden Kriterien schlagwortartig angeführt werden.
 
Findet sich in einem dem Mietinteressenten übergebenen Dossier ein Hinweis auf die Lage des Hauses im Cottageviertel, die Nähe zum Prater und die günstige Verkehrsanbindung, so sind diese Hinweise im Dossier grundsätzlich für die wirksame Vereinbarung eines Lagezuschlags ausreichend.
 
 
 

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