Dass der Beklagte das Motiv seiner Auftraggeberin für die Strafanzeige (Verdrängung der Klägerinnen vom Markt) kannte und er sich damit abfand, begründet für sich genommen noch nicht den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs; niemand hat Anspruch darauf, mit einem (dem Anschein nach) gesetzwidrigen Geschäftsmodell nicht vom Markt verdrängt zu werden
GZ 4 Ob 210/15h, 15.12.2015
OGH: Von einer gegen die guten Sitten verstoßenden missbräuchlichen Rechtsausübung kann nur gesprochen werden, wenn demjenigen, der sein Recht ausübt, jedes andere Interesse abgesprochen werden muss als eben das Interesse, dem anderen Schaden zuzufügen. Besteht ein begründetes Interesse des Rechtsausübenden, einen seinem Rechte entsprechenden Zustand herzustellen, wird die Rechtsausübung nicht schon dadurch zu einer missbräuchlichen, dass der sein Recht Ausübende ua auch die Absicht verfolgte, mit der Rechtsausübung dem anderen Schaden zuzufügen. Dabei geben im Allgemeinen selbst relativ geringe Zweifel am Rechtsmissbrauch zu Gunsten des Rechtsausübenden den Ausschlag, weil diesem grundsätzlich zugestanden werden muss, dass er innerhalb der Schranken des ihm eingeräumten Rechts handelt. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an.
Dass der Beklagte das Motiv seiner Auftraggeberin für die Strafanzeige (Verdrängung der Klägerinnen vom Markt) kannte und er sich damit abfand, begründet für sich genommen noch nicht den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs. Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass das unlautere Motiv nicht eindeutig überwog, ist jedenfalls vertretbar, denn der Beklagte hielt den angezeigten Sachverhalt nach den Feststellungen für schlüssig und nachvollziehbar. Damit ist bereits das Element der missbräuchlichen Ausübung zu verneinen, weil niemand Anspruch darauf hat, mit einem (dem Anschein nach) gesetzwidrigen Geschäftsmodell nicht vom Markt verdrängt zu werden.