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Verkehrsrecht

VwGH: Verlängerung der Entziehungsdauer gem § 25 Abs 3 FSG

Nach § 30a Abs 4 FSG ist (ua) die gem des § 25 Abs 3 zweiter Satz FSG vorgegebene Verlängerung der Entziehungsdauer dann geboten, "wenn die die jeweiligen Rechtsfolgen auslösenden Delikte innerhalb von zwei Jahren begangen wurden"; entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht ist somit nicht auf den Zeitabstand zwischen dem Vormerkdelikt und dem angefochtenen Erkenntnis abzustellen, sondern auf die zwischen den Delikten liegende Zeit

17. 01. 2016
Gesetze:   § 25 FSG, § 30a FSG
Schlagworte: Führerscheinrecht, Vormerkdelikt, Verlängerung der Entziehungsdauer

 
GZ Ra 2015/11/0069, 15.10.2015
 
Der Revisionswerber bringt vor, die Verlängerung der Entziehungsdauer gem § 25 Abs 3 FSG sei zu Unrecht erfolgt, da das Vormerkdelikt zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bereits über zwei Jahre zurückgelegen sei. Überdies habe das LVwG nicht berücksichtigt, dass der Revisionswerber die Wiederaufnahme des Strafverfahrens betreffend das Vormerkdelikt beantragt habe.
 
VwGH: Nach § 30a Abs 4 FSG ist (ua) die gem des § 25 Abs 3 zweiter Satz FSG vorgegebene Verlängerung der Entziehungsdauer dann geboten, "wenn die die jeweiligen Rechtsfolgen auslösenden Delikte innerhalb von zwei Jahren begangen wurden". Entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht ist somit nicht auf den Zeitabstand zwischen dem Vormerkdelikt und dem angefochtenen Erkenntnis abzustellen, sondern auf die zwischen den Delikten liegende Zeit. Dass die beiden gegenständlichen Übertretungen am 8. Mai 2013 und am 26. April 2014 und somit innerhalb von zwei Jahren begangen wurden, ist unbestritten, weshalb die Verlängerung der Entziehungsdauer zu Recht erfolgte. Daran ändert es auch nichts, dass das LVwG den bereits anhängigen Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens betreffend das Vormerkdelikt nicht berücksichtigte. Zum Zeitpunkt des angefochtenen Erkenntnisses lag zu dieser Übertretung jedenfalls ein rechtskräftiges Straferkenntnis vor, an das die Führerscheinbehörde und damit auch das LVwG gebunden waren.
 
 

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