Nach dem unmissverständlichen Wortlaut des § 28 Abs 2 PVG hat das Personalvertretungsorgan ausschließlich und lediglich zur prüfen, ob das dem Personalvertreter vorgeworfene Verhalten, die Wahrheit dieses Vorwurfes vorausgesetzt, in Ausübung seiner Funktion gesetzt worden wäre; die anderen Umstände zu beurteilen ist allein Aufgabe des Dienstvorgesetzten bzw der Disziplinarbehörde
GZ Ra 2015/09/0063, 10.09.2015
VwGH: Nach dem unmissverständlichen Wortlaut des § 28 Abs 2 PVG hat das Personalvertretungsorgan ausschließlich und lediglich zu prüfen, ob das dem Personalvertreter vorgeworfene Verhalten, die Wahrheit dieses Vorwurfes vorausgesetzt, in Ausübung seiner Funktion gesetzt worden wäre; die anderen Umstände zu beurteilen ist allein Aufgabe des Dienstvorgesetzten bzw der Disziplinarbehörde. Ebenso unmissverständlich ist der Wortlaut des § 28 Abs 2 PVG auch dahingehend, dass es auf jede einzelne voneinander trennbarer Äußerungen oder Handlungen des Personalvertreters ankommt (daher können einzelne Handlungen "in Ausübung der Funktion" erfolgt sein, andere hingegen - wie hier die vorgeworfene Missachtung der Dienstanweisung betreffend Dienstwaffe - nicht).