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Wirtschaftsrecht

VwGH: Widerruf der Geschäftsführerbestellungen gem § 91 Abs 1 iVm § 87 Abs 1 Z 3 GewO

Der Umstand, wonach das VwG die angefochtenen Erkenntnisse, mit denen die Geschäftsführerbestellungen widerrufen wurden, allein mit Verwaltungsstrafen begründet habe, die erst nach Ablauf der in der Verfahrensanordnung der BH gesetzten Frist gem § 91 Abs 2 GewO verhängt worden seien, ist für die Entziehung der Gewerbeberechtigung relevant, nicht hingegen für den hier gegenständlichen Widerruf der Geschäftsführerbestellungen

17. 01. 2016
Gesetze:   § 87 GewO, § 91 GewO
Schlagworte: Gewerberecht, Widerruf der Geschäftsführerbestellungen, schwerwiegende Verstöße

 
GZ Ra 2015/04/0065, 14.10.2015
 
VwGH: Wie der VwGH ausgesprochen hat, kann das Tatbestandsmerkmal der "schwerwiegenden Verstöße" nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt werden, sondern auch dann, wenn durch eine Vielzahl für sich genommen geringfügiger Verletzungen ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist. Entscheidend ist in einem solchen Fall, dass sich aus der Vielzahl unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen.
 
Entgegen dem Vorbringen der revisionswerbenden Partei hat sich das LVwG mit den herangezogenen Straferkenntnissen auseinandergesetzt und - wie von der hg Rsp gefordert - sowohl Feststellungen zu den verhängten Strafen und den verletzten Rechtsvorschriften getroffen als auch auf die Art der verletzten Schutzinteressen und die Schwere ihrer Verletzung Bedacht genommen.
 
Soweit die revisionswerbende Partei rügt, das LVwG habe weder das Wohlverhalten des Geschäftsführers in den letzten Jahren noch das von ihm installierte Kontrollsystem berücksichtigt, ist ihr entgegenzuhalten, dass sich nach der Regelung des § 87 Abs 1 Z 3 GewO die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als zwingende Rechtsvermutung aus den dort genannten schwerwiegenden Verstößen - soweit diesen rechtskräftige und noch nicht getilgte Bestrafungen zugrunde liegen - ergibt. Was die vereinzelt bereits getilgten Bestrafungen betrifft, hat das LVwG insoweit anhand des sich aus den Verstößen ergebenden Persönlichkeitsbildes des Geschäftsführers der revisionswerbenden Partei beurteilt, ob dieser die Zuverlässigkeit iSv § 87 Abs 1 Z 3 GewO besitzt. Dabei wurde ua berücksichtigt, dass es wiederholt zu gleichartigen Verstößen gekommen ist.
 
Der von der revisionswerbenden Partei gerügte Umstand, wonach das LVwG die angefochtenen Erkenntnisse allein mit Verwaltungsstrafen begründet habe, die erst nach Ablauf der in der Verfahrensanordnung der BH H gesetzten Frist gem § 91 Abs 2 GewO verhängt worden seien, ist für die Entziehung der Gewerbeberechtigung relevant, nicht hingegen für den hier gegenständlichen Widerruf der Geschäftsführerbestellungen.
 
 

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