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Baurecht

VwGH: Zur Frage, inwieweit es einem Nachbarn gestattet ist, Einwendungen, deren Geltendmachung ihm im Bauplatzerklärungsverfahren mangels Parteistellung verwehrt waren, im Baubewilligungsverfahren zu erheben (Sbg BauPolG)

Der Nachbar ist berechtigt, im Baubewilligungsverfahren alle ihm nach den baurechtlichen Vorschriften zustehenden subjektiv öffentlichen Rechte geltend zu machen, also Einwendungen zu erheben, welche den Gegenstand des Bauplatzerklärungsverfahrens betreffen

17. 01. 2016
Gesetze:   § 9 Sbg BauPolG 1973, § 12 Sbg BebauungsgrundlagenG 1968
Schlagworte: Salzburger Baurecht, Bauplatzerklärungsverfahren, Baubewilligungsverfahren, Nachbar, Parteistellung, Einwendungen

 
GZ Ra 2014/06/0029, 30.09.2015
 
VwGH: Der VwGH hat bereits dargelegt, dass der Nachbar berechtigt ist, im Baubewilligungsverfahren alle ihm nach den baurechtlichen Vorschriften zustehenden subjektiven öffentlichen Rechte geltend zu machen, also Einwendungen zu erheben, welche den Gegenstand des Bauplatzerklärungsverfahrens betreffen.
 
 

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