Der Nachbar ist berechtigt, im Baubewilligungsverfahren alle ihm nach den baurechtlichen Vorschriften zustehenden subjektiv öffentlichen Rechte geltend zu machen, also Einwendungen zu erheben, welche den Gegenstand des Bauplatzerklärungsverfahrens betreffen
GZ Ra 2014/06/0029, 30.09.2015
VwGH: Der VwGH hat bereits dargelegt, dass der Nachbar berechtigt ist, im Baubewilligungsverfahren alle ihm nach den baurechtlichen Vorschriften zustehenden subjektiven öffentlichen Rechte geltend zu machen, also Einwendungen zu erheben, welche den Gegenstand des Bauplatzerklärungsverfahrens betreffen.