Eine zurückweisende Entscheidung (Zurückweisung eines Vorlageantrages), in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht aber über die Sache selbst, ist aus Sicht des Art 6 EMRK keine inhaltliche Entscheidung über eine strafrechtliche Anklage oder über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen; die Verfahrensgarantie des "fair hearing" iSd Art 6 Abs 1 EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen; das VwG konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen
GZ Ra 2015/06/0073, 30.09.2015
VwGH: Es widerspricht der Rsp von VwGH und EGMR, wonach ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung abgesehen werden nur darf, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem VwGH vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn nicht Art 6 Abs 1 EMRK dem entgegensteht, wonach der Bf grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EuGH hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder 'hochtechnische Fragen' ('exclusively legal or highly technical questions") betrifft.
Das VwG durfte nicht ohne mündlichen Verhandlung und entsprechende Abklärung unterstellen, dass die Revisionswerber einen Antrag nach § 15 VwGVG stellen wollten, zumal sie schon in ihrer Beschwerdeschrift ausdrücklich auf die Verpflichtung der Berufungsbehörde gem § 14 Abs 2 VwGVG hingewiesen haben."
Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wurde die Beschwerde der Revisionswerber gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde K vom 22. September 2014, mit dem der Vorlageantrag der Revisionswerber als verspätet zurückgewiesen worden war, als unbegründet abgewiesen. Gegenstand des angefochtenen Erkenntnisses ist daher einzig und allein die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Vorlageantrages. Eine solche Entscheidung, in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht aber über die Sache selbst, ist aber aus Sicht des Art 6 EMRK keine inhaltliche Entscheidung über eine strafrechtliche Anklage oder über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen. Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" iSd Art 6 Abs 1 EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen. Das LVwG konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen.