Home

Verfahrensrecht

VwGH: Zur Frage, ob zu § 14 Abs 2 VwGG die bisherige Judikatur zur Säumnisbeschwerde anzuwenden ist, wonach das Verlangen nach Setzung eines tatsächlichen Vorganges (die Beschwerde dem VwG vorzulegen) keine Verpflichtung der Behörde zur Entlassung der Sachentscheidung auslöst, eine solche jedoch dann eintritt, wenn die Behörde durch konkrete Handlungen oder Unterlassungen den begehrten Vorgang real verweigert

Würde ein auf § 14 Abs 2 VwGG gestützter Antrag der Partei als unzulässiges Verlangen nach Setzung eines tatsächlichen Vorganges gewertet werden, wird der Partei die Möglichkeit zur Säumnisbeschwerde genommen, weil sie keine Möglichkeit hat, die Vorlage der Beschwerde an das LVwG zu bewirken und die sechsmonatige Entscheidungsfrist gem § 34 VwGVG niemals zu laufen beginnt; Derartiges hat der Gesetzgeber sicher nicht gewollt

17. 01. 2016
Gesetze:   § 14 VwGVG, § 34 VwGVG, § 27 VwGG aF
Schlagworte: Beschwerdevorentscheidung, Säumnisbeschwerde, Setzung eines tatsächlichen Vorganges

 
GZ Ra 2015/06/0073, 30.09.2015
 
VwGH: Es fehlt Judikatur, ob zu § 14 Abs 2 VwGG die bisherige Judikatur zur Säumnisbeschwerde anzuwenden ist, wonach das Verlangen nach Setzung eines tatsächlichen Vorganges (die Beschwerde dem VwG vorzulegen) keine Verpflichtung der Behörde zur Entlassung der Sachentscheidung auslöst, eine solche jedoch dann eintritt, wenn die Behörde durch konkrete Handlungen oder Unterlassungen den begehrten Vorgang real verweigert. - Diese Weigerung ist aus der Mitteilung der Berufungsbehörde zu entnehmen, wonach das Bauverfahren mit 'Beschwerdevorentscheidung' rechtskräftig abgeschlossen sei.
 
Die Lösung obiger Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, denn wenn die Revisionswerber eine Vorgangsweise nach § 14 Abs 2 VwGVG beantragen konnten, durfte ihr Antrag nicht als ein solcher nach § 15 VwGVG gewertet und als 'verspätet' zurückgewiesen werden. Durften die Revisionswerber jedoch einen Antrag nach § 14 Abs 2 VwGVG von vornherein gar nicht stellten, war das LVwG unzuständig, in die inhaltliche Prüfung einzutreten, um danach mit dem angefochtenen Bescheid die Beschwerde abzuweisen.
 
Die Klärung obiger Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, weil durch § 34 VwGVG ein planwidriges Rechtsschutzdefizit aufgetreten ist, das nach früherer Judikatur zu § 27 VwGG nicht bestand, weil dazu judiziert wurde, dass die sechsmonatige Entscheidungsfrist bereits mit dem Tag zu laufen beginnt, an dem das Rechtsmittel bei der Unterbehörde eingelangt ist. Auf ein Verschulden der Rechtsmittelbehörde kam es nicht an. Demnach konnte Säumnisbeschwerde auch erhoben werden, wenn die Unterbehörde das Rechtsmittel, wie im vorliegenden Fall, gar nicht an die Rechtsmittelbehörde weitergeleitet hatte.
 
Jedoch nach dem eindeutigen Wortlaut des § 34 Abs 1 zweiter Satz VwGVG beginnt im Verfahren über eine Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Entscheidungsfrist ausdrücklich mit der Vorlage der Beschwerde.
 
Würde daher ein auf § 14 Abs 2 VwGG gestützter Antrag der Partei als unzulässiges Verlangen nach Setzung eines tatsächlichen Vorganges gewertet werden, wird der Partei die Möglichkeit zur Säumnisbeschwerde genommen, weil sie keine Möglichkeit hat, die Vorlage der Beschwerde an das LVwG zu bewirken und die sechsmonatige Entscheidungsfrist gem § 34 VwGVG niemals zu laufen beginnt. Derartiges hat der Gesetzgeber sicher nicht gewollt.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at