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Verfahrensrecht

OGH: Zur Anwendung des § 149 IO idF des IRÄG 2010

Der Schuldner kann einer Hypothekarklage des Absonderungsgläubigers mit Berufung auf § 149 Abs 1 Satz 2 IO nur dann erfolgreich entgegentreten, wenn er die gesicherten Forderungen bis zum Wert des Absonderungsguts beglichen und die Löschung des Liegenschaftspfandrechts erwirkt hat

12. 01. 2016
Gesetze:   § 149 IO
Schlagworte: Insolvenzrecht, Sanierungsplan, Rechte der Aussonderungsberechtigten und Absonderungsgläubiger, Hypothekarklage

 
GZ 9 Ob 17/15p, 26.11.2015
 
OGH: Die Ansprüche der Absonderungsgläubiger werden weder durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch durch das Zustandekommen eines Sanierungs- oder Zahlungsplans berührt. Wird der Sanierungs- oder Zahlungsplan bestätigt, so sind die gesicherten Forderungen mit dem Wert der Sache begrenzt, an der Absonderungsrechte bestehen. Absonderungsgläubiger müssen das Absonderungsgut freigeben, wenn die gesicherten Forderungen bis zum Wert des Absonderungsguts, worunter der Verkehrswert zu verstehen ist, beglichen werden. Der Schuldner kann daher einer Hypothekarklage des Absonderungsgläubigers mit Berufung auf § 149 Abs 1 Satz 2 IO nur dann erfolgreich entgegentreten, wenn er die gesicherten Forderungen bis zum Wert des Absonderungsguts beglichen und die Löschung des Liegenschaftspfandrechts erwirkt hat. Mit diesem Wert sind die mit dieser Sache gesicherten Forderungen der Absonderungsgläubiger insgesamt begrenzt. Nach Bezahlung dieses Betrags kann der Schuldner von den Absonderungsgläubigern die Löschung von Pfandrechten - erforderlichenfalls im Prozessweg - verlangen.
 
 

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