Aus § 35 AußStrG iVm § 366 Abs 1 ZPO ergibt sich, dass ein die Ablehnung verwerfender Beschluss nur mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Sache angefochten werden kann (§ 45 AußStrG); ein selbständig erhobener Rekurs ist daher zurückzuweisen
GZ 2 Ob 182/15a, 21.10.2015
OGH: Zwar ist richtig, dass § 24 Abs 2 JN den Rechtsmittelzug im Ablehnungsverfahren auch in Außerstreitsachen regelt und dass diese Bestimmung auch auf die Ablehnung von Sachverständigen anzuwenden ist. Daraus folgt aber nur, dass der Ablehnungswerber die Zurückweisung seines Antrags mit Rekurs an das übergeordnete Gericht bekämpfen kann, nicht aber, dass ein solcher Rekurs auch selbständig erhoben werden könnte. Denn insofern ergibt sich aus § 35 AußStrG iVm § 366 Abs 1 ZPO, dass ein die Ablehnung verwerfender Beschluss nur mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Sache angefochten werden kann (§ 45 AußStrG); ein selbständig erhobener Rekurs ist daher zurückzuweisen.