Home

Verfahrensrecht

OGH: Antrag auf Ablehnung in Außerstreitsachen

Aus § 35 AußStrG iVm § 366 Abs 1 ZPO ergibt sich, dass ein die Ablehnung verwerfender Beschluss nur mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Sache angefochten werden kann (§ 45 AußStrG); ein selbständig erhobener Rekurs ist daher zurückzuweisen

12. 01. 2016
Gesetze:   §§ 19 ff JN, § 35 AußStrG, § 366 ZPO, § 45 AußStrG
Schlagworte: Außerstreitverfahren, Befangenheit, Rechtsmittel

 
GZ 2 Ob 182/15a, 21.10.2015
 
OGH: Zwar ist richtig, dass § 24 Abs 2 JN den Rechtsmittelzug im Ablehnungsverfahren auch in Außerstreitsachen regelt und dass diese Bestimmung auch auf die Ablehnung von Sachverständigen anzuwenden ist. Daraus folgt aber nur, dass der Ablehnungswerber die Zurückweisung seines Antrags mit Rekurs an das übergeordnete Gericht bekämpfen kann, nicht aber, dass ein solcher Rekurs auch selbständig erhoben werden könnte. Denn insofern ergibt sich aus § 35 AußStrG iVm § 366 Abs 1 ZPO, dass ein die Ablehnung verwerfender Beschluss nur mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Sache angefochten werden kann (§ 45 AußStrG); ein selbständig erhobener Rekurs ist daher zurückzuweisen.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at