Die ao Revision an den VwGH nach § 34 Abs 1a VwGG ist kein die Rechtskraft hemmendes Rechtsmittel
GZ 1 Ob 127/15f, 24.11.2015
OGH: Ob und inwieweit ein verwaltungsrechtlicher Bescheid in einem anderen Verfahren Bindungswirkung entfaltet, richtet sich nach der jeweiligen Verfahrensordnung. Die Voraussetzungen für eine Bindung des Gerichts an Bescheide von Verwaltungsbehörden sind daher von diesem selbstständig zu beurteilen. Eine Bindung der Gerichte besteht an rechtskräftige Bescheide der Verwaltungsbehörden, mit welchen eine für den Zivilrechtsstreit maßgebliche Vorfrage entschieden wurde, selbst wenn diese Bescheide fehlerhaft (gesetzwidrig) sein sollten; der Zivilrichter hat den Bescheid nicht auf seine inhaltliche Richtigkeit zu prüfen. Ein Bescheid ist formell rechtskräftig, wenn er durch ordentliche Rechtsmittel nicht oder nicht mehr anfechtbar ist. Materielle Rechtskraft eines Bescheids liegt vor, wenn dieser (auch) von Amts wegen von der Behörde nicht mehr aufgehoben oder abgeändert werden kann (außer nach §§ 68, 69 und 71 AVG).
Für die (ordentliche und ao) Revision nach § 502 und § 505 Abs 4 ZPO ist unbestritten, dass es sich um ein ordentliches Rechtsmittel handelt. Dass die rechtzeitige Erhebung einer (ordentlichen oder ao) Revision nach der ZPO den Eintritt der Rechtskraft hindert, ist in § 505 Abs 3 und 4 ZPO ausdrücklich angeordnet. Für die (ordentliche und ao) Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts existiert keine dem § 505 Abs 3 und 4 ZPO vergleichbare Bestimmung. § 30 Abs 1 VwGG ordnet lediglich an, dass der Revision grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedeutet die Pflicht, mit dem Vollzug oder der Berechtigungsausübung nicht zu beginnen bzw damit innezuhalten.
Der Gesetzgeber orientierte sich bei der Einführung der Revision gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte zwar am Modell der ZPO; daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass durch die Erhebung einer ao Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts dessen Rechtskraft hinausgeschoben werden sollte. Daraus folgt, dass die ao Revision an den VwGH nach § 34 Abs 1a VwGG kein die Rechtskraft hemmendes Rechtsmittel ist. Damit ist von einer Bindung der Zivilgerichte an ein verwaltungsgerichtliches Erkenntnis auszugehen, auch wenn dagegen eine ao Revision erhoben wurde.