Hat die Witwe als Alleingesellschafterin und alleinige Geschäftsführerin einer GmbH keine Geschäftsführerentgelte bezogen und zugleich ihren Anspruch auf Ausschüttung der Gewinne gegenüber der Gesellschaft - aus welchen Motiven auch immer - nicht geltend gemacht, kann dies nicht zur Begründung eines Anspruchs auf Witwenpension bzw zu einem höheren Anspruch auf Witwenpension führen, als dies bei Inanspruchnahme der Gewinnausschüttung der Fall wäre
GZ 10 ObS 77/15v, 01.10.2015
OGH: Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Feststellungen, dass die Klägerin in den maßgeblichen Jahren 2009 bis 2013 als Alleingeschäftsführerin für die Gesellschaft tätig war, ohne dafür ein Geschäftsführerentgelt zu beziehen. Obwohl mangels Regelung im Gesellschaftsvertrag der Grundsatz der Vollausschüttung gilt und mangels Bestimmung im Gesellschaftsvertrag der gesamte Gewinn an die (einzige) Gesellschafterin auszuschütten gewesen wäre, hat die Klägerin (ausgenommen im Jahr 2010) keine Gewinnentnahmen getätigt. Zu beurteilen ist daher, welche Auswirkungen diese Gestaltung ihrer Einkünfte auf den Anspruch auf Witwenpension hat und ob - wie die Klägerin meint - nur die Gewinnausschüttung im Jahr 2010 (und nur für dieses Jahr) als Einkommen iSd § 264 Abs 6 bzw 6a ASVG zu berücksichtigen ist oder ihr auch die in der Bilanz jährlich ausgewiesenen - aber nicht ausgeschütteten Gewinne zuzurechnen sind.
Nach den Entscheidungen 10 ObS 2471/96x (zur vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer) und 10 ObS 177/99y (zur Gleitpension) ist eine auch steuerlich anerkannte Nichtausschüttung des Gewinns sozialversicherungsrechtlich nicht zu berücksichtigen. Ein erzielter Gewinn ist in diesem Fall dem Gesellschafter zuzurechnen, auch wenn er - praktisch allein - den Beschluss über die Nichtausschüttung gefasst hat. Nur so kann ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten verhindert und hintangehalten werden. Auf die für die Nichtausschüttung des Gewinns ins Treffen geführten Motive kommt es nicht an.
Ähnlich wie im vorliegenden Fall lag der - zur vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer ergangenen - Entscheidung 10 ObS 330/98x der Sachverhalt zugrunde, dass ein Geschäftsführer, der zugleich Gesellschafter einer Kapitalhandelsgesellschaft war, ohne Anspruch auf angemessenes Entgelt eine Tätigkeit für die Gesellschaft entwickelte. Es wurde davon ausgegangen, dass sich ein solcher nur dann mit keinem bzw einem geringen Entgelt begnügen werde, wenn seine Tätigkeit als Geschäftsführer durch den Betrag, den er als Gesellschafter zu erwarten hat, ausreichend abgegolten wird. Es wäre daher nicht sachgerecht, rein formal zwischen dem Einkommen als Geschäftsführer und jenem als Gesellschafter zu unterscheiden. Immer dann, wenn ein Gesellschafter einer GmbH, dem im Hinblick auf seinen Anteil wesentliche Gestaltungsmöglichkeiten auf die Beschlussfassung zukommen, weiterhin als Geschäftsführer tätig ist, ist ihm - jedenfalls in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht - all das, was ihm unter welchem Titel auch immer von der Gesellschaft zufließt (Einkommen, Gehalt, Firmenpension) bzw worauf er grundsätzlich Anspruch hat (nicht vorgenommene Gewinnausschüttungen) als Einkommen aus dieser Tätigkeit anzurechnen.
Die in diesen Entscheidungen zu der - im Dauerrecht mittlerweile aufgehobenen - vorzeitigen Alterspension getroffenen Aussagen sind im Hinblick auf die ähnlich gelagerte Zweckbestimmung der vorzeitigen Alterspensionen und Hinterbliebenenpensionen übertragbar:
Bei der vorzeitigen Alterspension soll Ersatz für den Entfall des Arbeitseinkommens geschaffen werden, da diese Pension nur unter der Voraussetzung gebührte, dass kein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Erwerbseinkommen bezogen wurde. Bei Hinterbliebenenpensionen liegt die Zweckbestimmung im Ersatz des typischerweise nach dem Tod des Versicherten eintretenden Unterhaltsausfalls; für Hinterbliebene mit geringem Einkommen ist in § 264 Abs 6 ASVG eine untere Schutzgrenze („Schutzbetrag“) vorgesehen; bei hohem Einkommen des Hinterbliebenen besteht eine Leistungsobergrenze (§ 264 Abs 6a ASVG). Weder bei der vorzeitigen Alterspension noch bei der Hinterbliebenenpension soll dem Anspruchswerber also ein darüberhinausgehendes (zusätzliches) Einkommen verschafft werden, wenn dessen eigenes Einkommen (bzw zusammen mit einer Pensionsleistung) ausreicht.
Die Ansicht des Berufungsgerichts, es seien auch im vorliegenden Fall die erzielten, jedoch nicht ausgeschütteten Gewinne anzurechnen, steht mit diesen Erwägungen im Einklang. Es ist auch im vorliegenden Fall auf die objektive Gewinnerzielungsmöglichkeit abzustellen. Hat die Klägerin als Alleingesellschafterin und alleinige Geschäftsführerin einer GmbH keine Geschäftsführerentgelte bezogen und zugleich ihren Anspruch auf Ausschüttung der Gewinne gegenüber der Gesellschaft - aus welchen Motiven auch immer - nicht geltend gemacht, kann dies nicht zur Begründung eines Anspruchs auf Witwenpension bzw zu einem höheren Anspruch auf Witwenpension führen, als dies bei Inanspruchnahme der Gewinnausschüttung der Fall wäre. Die von der Klägerin gewählte Gestaltungsmöglichkeit ihrer Einkünfte kann demnach nicht zu Lasten der Versichertengemeinschaft gehen.