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Strafrecht

OGH: Zur Frage, ob § 278a StGB mit § 278b StGB konkurrieren kann

§ 278a StGB kann mit § 278b StGB echt konkurrieren, wenn die terroristische Vereinigung bereits den Organisationsgrad einer kriminellen Organisation erreicht hat, weil ein zusätzlicher, über § 278b StGB hinausgehender Unwert vorliegt

12. 01. 2016
Gesetze:   § 278a StGB, § 278b StGB, § 28 StGB
Schlagworte: Kriminelle Organisation, terroristische Vereinigung, echte Konkurrenz

 
GZ 11 Os 102/15g, 27.10.2015
 
OGH: § 278a StGB kann mit § 278b StGB echt konkurrieren, wenn die terroristische Vereinigung bereits den Organisationsgrad einer kriminellen Organisation erreicht hat, weil ein zusätzlicher, über § 278b StGB hinausgehender Unwert vorliegt.
 
Soweit die der Sache nach ausgeführte Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO) des Angeklagten in Ansehung der im Juni 2014 erfolgten Rückreise zum wegen § 278b Abs 2 StGB ergangenen Schuldspruch A./I./ einen (infolge Tatvollendung im Übrigen gar nicht möglichen [12 Os 143/14t]) Rücktritt vom Versuch releviert, zeigt sie nicht prozessordnungsgemäß auf, dass dieser ausschließlich aus autonomen Motiven, somit freiwillig und nicht bloß infolge äußerer Umstände erzwungenermaßen erfolgt wäre.
 
Ebenso verhält es sich in Ansehung des Schuldspruchs A./II./. Dass der Beschwerdeführer trotz des Umstands, dass im Anschluss an dessen Eintreffen im Trainingscamp eine geplante Kampfausbildung nicht möglich war - durch dieses für ihn unerwartete Ereignis veranlasst und unter Berücksichtigung der weiteren, aus denselben Beweggründen am 5. September 2014 mit dem Mitangeklagten nach Syrien angetretenen Reise - aus autonomen Motiven, somit freiwillig zurückgetreten wäre, releviert er nicht auf dem Boden geltenden Verfahrensrechts.
 
Ob im Übrigen die geplante terroristische Straftat tatsächlich ausgeführt oder versucht wird oder die terroristische Vereinigung eine sonstige Förderungsaktivität erfolgreich nutzt, ist für die Deliktsvollendung ohne Bedeutung.
 
 
 

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