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Zivilrecht

OGH: Zur Auslegung des Begriffs Grundstücksrest iSd § 15 Z 2 LiegTeilG idF der Grundbuch-Novelle 2008

Die Änderung der Rechtslage durch die GB-Nov 2008 besteht in diesem Zusammenhang nur darin, dass seither die Zuschreibung eines abgeschnittenen Grundstücksrests im Sonderverfahren auch unter Eigentumswechsel zulässig ist; zum Begriff „Grundstücksrest“ kann daher auf die höchstgerichtliche Rsp zu § 15 Z 3 LiegTeilG idF vor der GB-Nov 2008 zurückgegriffen werden; danach nehmen solche Grundstücksreste bei der Verbücherung von Straßen-, Wege- und Wasserbauanlagen nach den §§ 15 ff LiegTeilG eine Sonderstellung ein, weil sie nicht für die Anlage (etwa einen Weg oder Wasserlauf) verwendet worden, sondern von ihr nur mittelbar (durch die Abschneidung vom jeweiligen Stammgrundstück) betroffen waren

12. 01. 2016
Gesetze:   § 15 LiegTeilG, § 16 LiegTeilG
Schlagworte: Grundbuchsrecht, Liegenschaftsteilung, vereinfachte Verbücherungsverfahren, Sonderbestimmungen für die Verbücherung von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen, Grundstücksrest

 
GZ 5 Ob 120/15f, 30.10.2015
 
Die Revisionsrekurswerberin macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass die Grundbuchsgerichte die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren nach den §§ 15 LiegTeilG nicht prüfen dürften. Nach der Neufassung des § 16 LiegTeilG beurkunde das Vermessungsamt nämlich nicht nur das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen des §§ 15 ff LiegTeilG, sondern - nach dem Vorbild des § 13 - auch den Antrag auf bücherliche Durchführung. Diese Änderung solle nach der Absicht des Gesetzgebers zu einer beträchtlichen Beschleunigung der Erledigung von Anmeldungsbögen führen.
 
OGH: Das durch die Neufassung des § 16 LiegTeilG verfolgte Ziel des Gesetzgebers der GB-Nov 2008 Anmeldungsbögen beschleunigt zu erledigen, bezieht sich aber auf den Inhalt des bewilligenden Beschlusses, der durch einen formgerecht beurkundeten Antrag im Anmeldungsbogen bereits vorgegeben ist. Das Gericht muss nicht mehr selbst erarbeiten, durch welche Grundbuchseintragungen die durch eine Anlage verursachten, aus dem Anmeldungsbogen und dessen Beilagen ersichtlichen Änderungen (so § 18 Abs 1 in der geltenden Fassung) umgesetzt werden.
 
Diese Beschleunigung hielt der Gesetzgeber aus folgenden Erwägungen für notwendig: Die Verbücherung hat nach der geltenden Rechtslage aufgrund des Anmeldungsbogens von Amts wegen zu geschehen (§ 18 Abs 1). Die Vermessungsbehörde beurkundet nach dem neu gefassten § 16 im Anmeldungsbogen (auch) den Antrag auf bücherliche Durchführung, wobei in aller Regel der zukünftige Eigentümer der Anlage oder - bei aufgelassenen Anlagen - der bisherige Eigentümer als Antragsteller auftreten wird. Durch diese Neuregelung wird der Anmeldungsbogen zum Grundbuchsstück iSd § 448 Geo, er ist daher in das Tagebuch einzutragen und entsprechend rasch zu erledigen. Seit der GB-Nov 2008 hat das Grundbuchsgericht im Sonderverfahren aufgrund eines Antrags zu entscheiden.
 
Die Bestimmungen der §§ 15 ff LiegTeilG sind nach der Judikatur restriktiv auszulegen, um ihre Verfassungskonformität - insbesondere im Hinblick auf den Eigentumsschutz - zu wahren. Ist eine der Voraussetzungen in den §§ 15 ff LiegTeilG nicht erfüllt, kann die Verbücherung der Rechtsänderung nur nach den strikten Vorgaben des GBG erfolgen. Nach der stRsp ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die grundbücherliche Teilung, Ab- und Zuschreibung von Grundstücken nach dem LiegTeilG von den Grundbuchsgerichten zu beurteilen, was auch für das Sonderverfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG gilt. Die im Revisionsrekurs gewünschte Bindung des Gerichts an eine Beurkundung des Antrags nach § 16 Satz 1 LiegTeilG iSd Ausschlusses jeglicher Überprüfbarkeit widerspricht diesen Grundsätzen.
 
Nach stRsp des OGH zu §§ 15, 16 LiegTeilG idF vor der GB-Nov 2008 hat das Grundbuchsgericht die Übereinstimmung der auf dem Anmeldebogen der Vermessungsbehörde enthaltenen Bestätigung mit den tatsächlichen Verhältnissen (nunmehr: § 16 Satz 2 LiegTeilG) nicht zu überprüfen. Diese Bestätigung der Vermessungsbehörde hat jedoch nur den Gesamtcharakter der Anlage zum Gegenstand und schließt daher die selbständige Prüfung durch das Gericht nicht aus, ob die Voraussetzungen des § 15 LiegTeilG hinsichtlich der im Anmeldungsbogen genannten Grundstücke vorliegen. Die Vorinstanzen waren daher an die Bestätigung der Vermessungsbehörde (iSd § 16 Satz 2 LiegTeilG) gebunden, dass eine der in § 15 Z 1 LiegTeilG genannten Anlagen (Wegeanlage) tatsächlich errichtet wurde.
 
Das vereinfachte Verbücherungsverfahren ist gem § 15 Z 1 LiegTeilG idF der GB-Nov 2008 nicht mehr nur auf Grundstücke anzuwenden, die (ua) zur Herstellung oder Umlegung von Straßen-, Wege- oder Eisenbahn- oder Wasserbauanlagen verwendet worden sind. Auch Anlagen zur Abwehr von Lawinen oder dergleichen sind nunmehr ausdrücklich erfasst.
 
Diese Erweiterung ist hier nicht relevant, weil eine bereits unter § 15 Z 1 LiegTeilG aF fallende Wegeanlage errichtet wurde. Die Anwendung des Sonderverfahrens setzt nach dem klaren Wortlaut der insoweit unverändert gebliebenen Bestimmung nach wie vor die tatsächliche Verwendung der betroffenen Grundstücke für die (ua) Herstellung einer Anlage voraus. Die Eigentumsveränderung müsste demnach durch die Errichtung der Anlage selbst herbeigeführt worden sein. Das vereinfachte Verfahren findet nach der Jud des OGH ohne Zusammenhang mit der Errichtung eines Wegs nicht statt.
 
Nach § 15 Z 2 LiegTeilG ist seit der GB-Nov 2008 das vereinfachte Sonderverfahren bei Grundstücksresten, die durch eine solche Anlage von den Stammgrundstücken abgeschnitten worden sind, zulässig und zwar auch bei Übertragung des Eigentumsrechts. Nach der Rsp des OGH zu § 15 Z 3 LiegTeilG aF („abgeschnittene Grundstücksreste“) boten die Sonderbestimmungen der §§ 15 ff LiegTeilG hingegen keine Rechtsgrundlage für die Zuschreibung eines Grundstücksrests zur Liegenschaft eines anderen Eigentümers.
 
Die Änderung der Rechtslage durch die GB-Nov 2008 besteht in diesem Zusammenhang also nur darin, dass seither die Zuschreibung eines abgeschnittenen Grundstücksrests im Sonderverfahren auch unter Eigentumswechsel zulässig ist. Zum Begriff „Grundstücksrest“ kann daher auf die höchstgerichtliche Rsp zu § 15 Z 3 LiegTeilG idF vor der GB-Nov 2008 zurückgegriffen werden. Danach nehmen solche Grundstücksreste bei der Verbücherung von Straßen-, Wege- und Wasserbauanlagen nach den §§ 15 ff LiegTeilG eine Sonderstellung ein, weil sie nicht für die Anlage (etwa einen Weg oder Wasserlauf) verwendet worden, sondern von ihr nur mittelbar (durch die Abschneidung vom jeweiligen Stammgrundstück) betroffen waren. Die vom Rekursgericht gestellte Frage kann anhand der bisherigen Rsp des OGH beantwortet werden.
 
Die Voraussetzungen für das Sonderverfahren nach § 15 Z 1 oder 2 LiegTeilG lassen sich aus den bereits im Rekurs erhobenen und in dritter Instanz wiederholten Behauptungen der Antragstellerin nicht ableiten: Es soll das Grundstück .134 vor der Verlegung der Straße einen direkten Anschluss an das öffentliche Gut gehabt haben, der auch danach gewährleistet sein müsse. Daher sei es erforderlich, das Trennstück 2 dem erwähnten Grundstück zuzuschreiben. Die Beseitigung des Zugangs zum öffentlichen Gut mag Folge der Verlegung der Straße sein, sie muss aber nicht die Verwendung des genannten Trennstücks für die Schaffung der neuen Trasse oder seine Trennung von der Stammliegenschaft bedeuten.
 
 
 

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