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Zivilrecht

OGH: Zur behördlich genehmigten Anlage iSd § 26 Abs 2 WRG

Durch eine nachträgliche Genehmigung allfälliger Abweichungen im Überprüfungsverfahren gem § 121 WRG wird die Rechtswidrigkeit der bisherigen konsenslosen Wassernutzung rückwirkend beseitigt

12. 01. 2016
Gesetze:   § 26 WRG, § 121 WRG, § 364 Abs 2 ABGB, § 364a ABGB
Schlagworte: Wasserrecht, Nachbarrecht, behördlich genehmigte Anlage, Wasserecht, Überprüfung der Ausführung von Wasseranlagen, nachträgliche Genehmigung

 
GZ 1 Ob 127/15f, 24.11.2015
 
OGH: § 26 Abs 2 WRG ist dem § 364a ABGB vergleichbar und statuiert einen verschuldensunabhängigen Ersatzanspruch als Ausgleich für den Entzug von Abwehrrechten. Als Sonderregelung verdrängt § 26 Abs 2 WRG die nachbarrechtlichen Ansprüche nach § 364 Abs 2 und § 364a ABGB. Das darin enthaltene Tatbestandsmerkmal des „rechtmäßigen Betriebs“ wurde vom OGH zwar ursprünglich eng ausgelegt, davon ist er in seiner späteren Rsp jedoch wieder abgerückt. Nunmehr wird in stRsp betont, dass aufgrund des Regelungszwecks des § 26 Abs 2 WRG die verschuldensunabhängige Haftung bloß eine „grundsätzliche“ Rechtmäßigkeit des Betriebs der Anlage voraussetzt. Die Bestimmung ist daher nicht bereits unanwendbar, wenn der Bestand oder Betrieb der Anlage in irgendeinem Punkt rechtswidrig gewesen ist.
 
Für die Sperrwirkung, also das Abschneiden von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen iSd § 364 Abs 2 ABGB, gilt im Anwendungsbereich des § 364a ABGB, dass sie soweit reicht, als die Einwirkungen von der behördlichen Genehmigung gedeckt sind. Das ist der Fall, wenn der Bestand oder Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage (grundsätzlich) rechtmäßig ist.
 
Das Verfahren nach § 121 WRG dient der Feststellung der Übereinstimmung der neu hergestellten bzw in Teilen veränderten Wasseranlage mit der seinerzeitigen Bewilligung. Durch eine nachträgliche Genehmigung allfälliger Abweichungen im Überprüfungsverfahren wird die Rechtswidrigkeit der bisherigen konsenslosen Wassernutzung rückwirkend beseitigt. Die Sperrwirkung des § 26 Abs 2 WRG erfasst dann jedenfalls den Bestand und Betrieb der Wasserbenutzungsanlage im (nachträglich) genehmigten Umfang.
 
 
 

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