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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob bzw inwieweit bei der Beurteilung des Deckungsmangels für den Sonderbedarf eine Kürzung des festgesetzten laufenden Unterhalts wegen eines überdurchschnittlich umfangreichen Kontaktrechts zu berücksichtigen ist

Wird berücksichtigt, dass der Vater während der Ausübung des überdurchschnittlichen Kontaktrechts zum Minderjährigen Versorgungsleistungen erbringt, die ihm als Naturalunterhalt anzurechnen sind, ist die Beurteilung des Rekursgerichts zutreffend, dass in einem solchen Fall im Rahmen der Unterhaltsbemessung Sonderbedarf nur dann zu ersetzen ist, wenn die Aufwendungen des Kindes höher sind als die Differenz zwischen dem Regelbedarf und der laufenden monatlichen Unterhaltsverpflichtung ohne deren Kürzung wegen des überdurchschnittlich umfangreichen Kontaktrechts; zu einem ähnlichen Ergebnis führt auch die Reduktion des Regelbedarfs im selben Ausmaß (hier: 20 %) wie der Unterhaltsbetrag gekürzt wird

12. 01. 2016
Gesetze:   § 231 ABGB, § 186 ABGB, § 187 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Kindesunterhalt, Sonderbedarf, Regelbedarf, überdurchschnittlich umfangreiches Kontaktrecht, Deckungsmangel

 
GZ 1 Ob 207/15w, 24.11.2015
 
OGH: Sonderbedarf ist jener Bedarf, der sich aus der Berücksichtigung der beim Regelbedarf bewusst außer Acht gelassenen Umstände des Einzelfalls ergibt. Dass die Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung einen solchen Sonderbedarf begründen, entspricht höchstgerichtlicher Judikatur und wird im vorliegenden Fall vom Unterhaltspflichtigen auch nicht bestritten.
 
Ob ein Sonderbedarf vom Unterhaltspflichtigen zu decken ist, hängt davon ab, ob es dem Unterhaltspflichtigen angesichts der Einkommens- und Vermögensverhältnisse zumutbar ist.
 
Erbringt der Unterhaltsschuldner ohnedies Unterhaltsleistungen, die den Regelbedarf beträchtlich übersteigen, ist im Rahmen der Unterhaltsbemessung Sonderbedarf nur dann zu ersetzen, wenn dessen Aufwendungen höher sind als die Differenz zwischen dem Regelbedarf und der laufenden monatlichen Unterhaltsverpflichtung. Die Kosten für kieferorthopädische Behandlungen sind auf so viele Monate umzulegen, wie die Behandlung durch diese Zahlung gedeckt ist. In einem derartigen Fall kann der Unterhaltspflichtige zur Deckung eines Sonderbedarfs nur dann verhalten werden, wenn der Unterhaltsberechtigte beweist, dass er trotz der den Regelbedarf erheblich überschreitenden Unterhaltsbeiträge außer Stande wäre, diese Kosten auf sich zu nehmen, etwa weil der Überhang an Unterhaltsleistungen durch anderen anerkennenswerten Sonderbedarf bereits aufgezehrt ist. Andernfalls ist der Sonderbedarf nur insoweit zu ersetzen, als diese Aufwendungen höher sind als die Differenz zwischen dem Regelbedarf und dem zuerkannt gewesenen Unterhalt. Bei einmaligen Anschaffungen und auch Zahnbehandlungskosten, die einen Anspruch auf Sonderbedarf begründen können, ist zwecks Erzielung einer sachgerechten Lösung der Anschaffungspreis durch so viele Monate zu teilen wie der Nutzungsdauer des angeschafften Gegenstands entspricht. Zahnregulierungskosten sind - wenn ein Jahreshonorar bezahlt wird - auf 12 Monate „umzulegen“. Das jeweilige Ergebnis ist mit der Differenz zwischen Regelbedarf und zuerkanntem Unterhalt zu vergleichen.
 
Der im Zeitraum Oktober 2012 bis Oktober 2013 angefallene Sonderbedarf für die kieferorthopädische Behandlung von 160 EUR (umgelegt auf 12 Monate á 13,33 EUR) ist durch die Differenz zwischen den tatsächlichen Unterhaltszahlungen des Vaters (bis 31. 12. 2012 monatlich 479 EUR; ab 1. 1. 2013 548 EUR) und den jeweils gültigen Regelbedarfssätzen (monatlich 358 EUR; ab 1. 7. 2013 366 EUR) gedeckt. Damit besteht in diesem Zeitraum kein Deckungsmangel für den begehrten Sonderbedarf. Zutreffend führte daher das Rekursgericht aus, dass die Kosten für die kieferorthopädische Behandlung von 160 EUR aus dem Überhang in diesem Zeitraum bestritten werden konnten.
 
Der Unterhaltsverpflichtung des Vaters (§ 231 Abs 1 ABGB), insbesondere ab 1. 11. 2013 von monatlich 340 EUR, liegt die Rsp zugrunde, wonach sich dann, wenn das Kind in etwa einem Drittel der Zeit vom Vater betreut wird, die Geldunterhaltspflicht um 20 % reduziert. Im Rahmen des Ermessens neigt die Judikatur dazu, idR den Unterhaltsanspruch altersunabhängig um 10 % pro wöchentlichem Betreuungstag zu reduzieren, an dem sich das Kind über das übliche Ausmaß des Kontaktrechts hinaus beim geldunterhaltspflichtigen Elternteil befindet, wobei ein Besuchsrechtstag pro Woche als unterhaltsneutral anzusehen sei. Für jeden weiteren sei eine Minderung von 10 % angemessen.
 
Ein Deckungsmangel liegt dann vor, wenn der Sonderbedarf weder aus der Differenz zwischen dem bereits festgesetzten, den Allgemeinbedarf deckenden Unterhalt und dem Regelbedarf, noch aus den Sozialleistungen von dritter Seite bestritten werden kann. Der Regelbedarf für den Minderjährigen betrug im Zeitraum 15. 10. 2013 bis 14. 10. 2014 zunächst 366 EUR und ab 1. 7. 2014 372 EUR monatlich. Unter Berücksichtigung der ausgedehnten Betreuung durch den Vater an immerhin rund 128 Tagen im Jahr (35 %) liegt der Restgeldunterhaltsanspruch des Minderjährigen (ab 1. 11. 2013 monatlich 340 EUR) unter diesem Regelbedarf. In der Rsp wird der Regelbedarf als der neben der Betreuung durch den haushaltsführenden Elternteil bestehende Bedarf verstanden, den jedes Kind einer bestimmten Altersstufe in Österreich ohne Rücksicht auf seine konkreten Lebensumstände zur Bestreitung eines dem Durchschnitt gleichaltriger Kinder entsprechenden Lebensaufwands hat. Wird berücksichtigt, dass der Vater während der Ausübung des überdurchschnittlichen Kontaktrechts zum Minderjährigen Versorgungsleistungen erbringt, die ihm als Naturalunterhalt anzurechnen sind, ist die Beurteilung des Rekursgerichts zutreffend, dass in einem solchen Fall im Rahmen der Unterhaltsbemessung Sonderbedarf nur dann zu ersetzen ist, wenn die Aufwendungen des Kindes höher sind als die Differenz zwischen dem Regelbedarf und der laufenden monatlichen Unterhaltsverpflichtung ohne deren Kürzung wegen des überdurchschnittlich umfangreichen Kontaktrechts. Zu einem ähnlichen Ergebnis führt auch die Reduktion des Regelbedarfs im selben Ausmaß (hier: 20 %) wie der Unterhaltsbetrag gekürzt wird. Unter Zugrundelegung eines (ungekürzten) Unterhaltsbetrags von 425 EUR oder ausgehend von einem verminderten Regelbedarf des Kindes (292,80 EUR, ab 1. 7. 2014 297,60 EUR) errechnet sich kein Deckungsmangel, finden doch die von der Mutter bezahlten Behandlungskosten von 409,50 EUR bei Aufteilung auf den zugrundeliegenden Zeitraum von 12 Monaten (rund 34 EUR monatlich) in der Differenz jeweils Deckung. Daher besteht auch in diesem Behandlungszeitraum kein deckungspflichtiger Sonderbedarf.
 
Der Minderjährige erstattete kein Vorbringen, dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorläge oder dass die Differenzbeträge anderweitig durch Sonderbedarf aufgebraucht würden.
 
 

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