Wenn zur Hereinbringung rückständiger und laufender Unterhaltsbeträge eine Pfändung des Arbeitseinkommens erfolgt, sind die darauf geleisteten Zahlungen zunächst zur Deckung des festgesetzten laufenden Unterhalts zu verwenden und erst die Beträge, die über den laufenden zuerkannten Unterhalt hinausgehen auf den Rückstand zu verrechnen; § 1416 ABGB ist in diesem Fall nicht anwendbar; später fällige Unterhaltsverpflichtungen gelten vor früher fälligen als getilgt, weil das vom Unterhaltspflichtigen Geleistete stets dem nächstliegenden dringendsten Zweck zugeführt werden muss, um den laufenden Unterhalt sicherzustellen; der Unterhaltsforderung ist in dieser Hinsicht die Forderung auf Zahlung des Arbeitsentgelts gleichzusetzen; auch der laufende Lohn dient nämlich seiner Natur nach primär dazu, die Bedürfnisses des täglichen Lebens zu decken; nur wenn kein laufender Unterhalt offen ist, soll im Einklang mit den allgemeinen Regeln des § 1416 ABGB die frühere Fälligkeit entscheiden
GZ 7 Ob 115/15k, 19.11.2015
OGH: Die §§ 1415 Satz 2 und 1416 ABGB stehen in unmittelbarem Zusammenhang. Die Verrechnung nach der Dispositivbestimmung des § 1416 ABGB setzt voraus, dass Schuldposten desselben Schuldners an denselben Gläubiger in Frage stehen.
Die Tilgungsregel des § 1416 ABGB greift erst ein, wenn keine Vereinbarung getroffen wurde, welche von mehreren Schuldposten getilgt werden soll. Bei fehlender oder zweifelhafter Widmungserklärung greift die gesetzliche Tilgungsfolge des § 1416 ABGB. Sofern Schuldner und Gläubiger keine Vereinbarung getroffen haben, welcher von mehreren Schuldposten getilgt werden soll, gilt jene Schuld als abgetragen, die der Schuldner (ausdrücklich oder schlüssig) bezeichnet, es sei denn, der Gläubiger würde dagegen Widerspruch erheben. Bei fehlender oder zweifelhafter Widmungserklärung greift die gesetzliche Tilgungsfolge des § 1416 ABGB ein.
Auf die Beschwerlichkeit der einzelnen Schulden für den Schuldner ist erst in letzter Linie, nämlich dann wenn eine Reihung unter den Gesichtspunkten der bereits eingeforderten und dann der schon fälligen Schulden nicht möglich ist, Bedacht zu nehmen. Tilgungspriorität kommt also jener Schuldpost zu, die der Gläubiger bereits eingefordert hat. Einforderung bedeutet gerichtliche oder außergerichtliche Geltendmachung, also das Drängen des Gläubigers auf Erfüllung auf einem dieser beiden Wege.
Wenn zur Hereinbringung rückständiger und laufender Unterhaltsbeträge eine Pfändung des Arbeitseinkommens erfolgt, sind die darauf geleisteten Zahlungen zunächst zur Deckung des festgesetzten laufenden Unterhalts zu verwenden und erst die Beträge, die über den laufenden zuerkannten Unterhalt hinausgehen auf den Rückstand zu verrechnen. § 1416 ABGB ist in diesem Fall nicht anwendbar. Später fällige Unterhaltsverpflichtungen gelten vor früher fälligen als getilgt, weil das vom Unterhaltspflichtigen Geleistete stets dem nächstliegenden dringendsten Zweck zugeführt werden muss, um den laufenden Unterhalt sicherzustellen. Der Unterhaltsforderung ist in dieser Hinsicht die Forderung auf Zahlung des Arbeitsentgelts gleichzusetzen. Auch der laufende Lohn dient nämlich seiner Natur nach primär dazu, die Bedürfnisses des täglichen Lebens zu decken. Nur wenn kein laufender Unterhalt offen ist, soll im Einklang mit den allgemeinen Regeln des § 1416 ABGB die frühere Fälligkeit entscheiden.
Das Berufungsgericht vertrat die Ansicht, dass die Zahlung in Kenntnis des Mahnschreibens vom 30. 10. 2012, aus der die Unterhaltsforderung beginnend mit Jänner 2010 klar hervorgehe, widerspruchsfrei und ohne jeden Vorbehalt erbracht worden sei. Da es dem Unterhaltspflichtigen unbenommen sei, auch für einen früheren Zeitraum freiwillig Leistungen zu erbringen, stehe § 72 EheG der gewählten Anrechnung auf vor September 2011 liegende Rückstände nicht entgegen. Das Berufungsgericht geht hier wohl von einem (schlüssigen) Anerkenntnis dem Grunde nach auch für die vor September 2011 geltend gemachten Unterhaltsforderungen aus. Für ein derartiges Anerkenntnis fehlt Vorbringen und es liegt nach den Feststellungen auch nicht vor.
Der Beklagte erbrachte vielmehr eine Zahlung iHv 12.000 EUR auf einen - diesen Betrag weit übersteigenden - von der Klägerin geforderten Rückstand, ohne eine Widmung dahin vorzunehmen, für welchen Unterhaltszeitraum er leistet. Zu berücksichtigen ist, dass nach den obigen Ausführungen ein Unterhaltsanspruch der Klägerin für einen Zeitraum vor September 2011 nicht bestand. Dem Beklagten kann nicht unterstellt werden, dass er eine nicht bestehende Forderung tilgen wollte, sodass ohne Vorliegen der Voraussetzungen eines Anerkenntnisses, eine Anrechnung seiner nicht gewidmeten Zahlung nur auf die überhaupt bestehenden Unterhaltsrückstände ab September 2011 denkbar ist.