Bei einer am Sinn der Regelung des § 72 EheG orientierten Auslegung kann der Unterhalt geschiedener Ehegatten bereits ab dem Zeitpunkt gefordert werden, zu dem der Unterhaltsberechtigte den Unterhaltspflichtigen berechtigterweise zur Auskunftserteilung zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert hat; diese Aufforderung zur Auskunftserteilung kommt in ihren Wirkungen dem durch eine Mahnung eintretenden Verzug gleich
GZ 7 Ob 115/15k, 19.11.2015
OGH: Gem § 72 EheG kann der Berechtigte für die Vergangenheit Erfüllung erst von der Zeit an fordern, in der der Unterhaltspflichtige in Verzug geraten oder der Unterhaltsanspruch rechtsanhängig geworden ist.
Die Bestimmung des § 72 EheG gilt auch für einen nach § 55a EheG vertraglich geregelten Unterhalt, soweit er gem § 69a Abs 1 EheG einem gesetzlichen Unterhalt gleichzusetzen ist. § 72 EheG ist auch auf ein Begehren auf Erhöhung des nach § 55a EheG vereinbarten Unterhalts anwendbar.
Nach stRsp ist der Verzug des Unterhaltspflichtigen Anspruchsvoraussetzung des Unterhalts für die Vergangenheit. Schon die Wortinterpretation spricht für den Verzugstatbestand als Anspruchsvoraussetzung. Während beim Kindesunterhalt und beim Ehegattenunterhalt bei aufrechter Ehe eine Mahnung (das In-den-Verzug-Setzen) wegen der besonderen familienrechtlichen Nahebeziehung entbehrlich ist, trifft dies auf den Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten nach dem Wegfall der ehelichen Fürsorgepflicht nicht mehr zu. Das Begehren eines geschiedenen Ehegatten auf Bezahlung von Unterhalt für die Vergangenheit setzt einen Verzug des Unterhaltspflichtigen voraus.
Ein Verzug des Unterhaltsschuldners iSd § 72 EheG liegt vor, wenn er seine durch eine vertragliche Regelung betrags- und fälligkeitsmäßig genau bestimmte Unterhaltspflicht nicht vollständig erfüllt hat. Eine Einmahnung des dem Unterhaltsberechtigten vereinbarungsgemäß zustehenden Unterhalts bedarf es in diesem Fall nicht.
Bei einer am Sinn der Regelung des § 72 EheG orientierten Auslegung kann aber der Unterhalt geschiedener Ehegatten bereits ab dem Zeitpunkt gefordert werden, zu dem der Unterhaltsberechtigte den Unterhaltspflichtigen berechtigterweise zur Auskunftserteilung zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert hat. Diese Aufforderung zur Auskunftserteilung kommt in ihren Wirkungen dem durch eine Mahnung eintretenden Verzug gleich. Der Unterhaltsschuldner muss von diesem Zeitpunkt an in gleicher Weise wie bei einer Mahnung damit rechnen, dass er auf Unterhalt in Anspruch genommen wird und er gegebenenfalls entsprechende Rücklagen bilden muss. Er kann aber nach Treu und Glauben keinen Vorteil daraus ziehen, dass der Unterhaltsberechtigte ohne Auskunft den Unterhaltsanspruch nicht beziffern kann.
Zutreffend gingen die Vorinstanzen davon aus, dass im vorliegenden Fall eine Mahnung erforderlich war, weil im Scheidungsvergleich der Unterhalt nicht betragsmäßig bestimmt wurde. Ebenfalls richtig ist, dass die Aufforderung der Klägerin zur Bekanntgabe der Einkommensverhältnisse vom 8. 9. 2011 dem durch Mahnung eingetretenen Verzug gleichzusetzen ist.