Ausführungen zu Haftpflicht-Versicherungsfall, Verfahrensrechtsschutz-Versicherungsfall, Serienschadenklausel und Verschmelzung
GZ 7 Ob 137/15w, 19.11.2015
Der beklagte Versicherer stützt sich primär darauf, dass der Kompensationseinwand erst nach Ablauf des Versicherungsvertrags nach Art 11.2 OLA 2008 erhoben wurde und damit kein zu deckender Versicherungsfall vorliegt, weil keine Nachmeldefrist besteht und die entsprechenden Bestimmungen der OLA 2008 gesetzmäßig seien.
OGH: Durch das Gesetz ist der Begriff „Versicherungsfall“ nicht definiert. Zur Prüfung der Frage, ob und wann ein Versicherungsfall eingetreten ist, ist daher auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen zurückzugreifen.
Art 1.1 OLA 2008 sieht zwei Versicherungsfälle vor, und zwar den „Haftpflicht-Versicherungsfall“ in Art 1.1.1 und den „Verfahrensrechtsschutz-Versicherungsfall“ in Art 1.1.2.
Der „Haftpflicht-Versicherungsfall“ nach Art 1.1.1 OLA 2008 besteht darin, dass der Versicherte wegen einer Pflichtverletzung in Ausübung einer Tätigkeit als versicherte Person (Pflichtverletzung) erstmals schriftlich für einen Vermögensschaden auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Damit tritt der Versicherungsfall mit der schriftlichen Anspruchserhebung ein („Claims-made-Prinzip“). Demgegenüber knüpft der „Verfahrensrechtsschutz-Versicherungsfall“ des Art 1.1.2 OLA 2008 an die erstmalige Verfahrenseinleitung gegen den Versicherten an; dabei tritt der Versicherungsfall in der Unterkategorie des Strafrechtsschutzes ein, wenn wegen der Pflichtverletzung erstmals ua ein Verfahren wegen eines Vergehens, welches einen Vermögensschaden verursachen kann, gegen den Versicherten eingeleitet wird.
Der Kläger strebt die Feststellung der Deckungspflicht der Beklagten für Verteidigungskosten in einem anhängigen arbeitsgerichtlichen Verfahren an. Im Haftpflicht-Versicherungsfall gilt nach Art 4.4.1 OLA 2008 als Verteidigung auch der von der versicherten Person geführte Rechtsstreit zur Durchsetzung ihrer Vergütungs- oder anderen Ansprüche aus dem Organverhältnis, wenn die Versicherungsnehmerin mit einem Schadenersatzanspruch wegen einer Pflichtverletzung gegen solche Ansprüche aufrechnet. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, hat doch die B*****AG als Gesamtrechtsnachfolgerin der Versicherungsnehmerin deren auf Pflichtverletzungen des Klägers beruhenden Schadenersatzansprüche gegen ihn im arbeitsgerichtlichen Verfahren aufrechnungsweise eingewendet.
Art 8.4 OLA 2008 enthält eine sog „Serienschadenklausel“. Diese fasst - wie andere gängige Serienschadenklauseln - mehrere Versicherungsfälle zu einem Versicherungsfall zusammen und bestimmt den Zeitpunkt seines Eintritts. Die Verknüpfung von mehreren Versicherungsfällen zu einem Versicherungsfall ist mit wechselseitigen Vor- und Nachteilen verbunden. Der Vorteil des Versicherers liegt in der Begrenzung der Versicherungsleistung auf die Versicherungssumme für eine Versicherungsperiode; der Vorteil für den Versicherten liegt darin, dass er nur einmal den Selbstbehalt schuldet, und in einem möglichen „Periodenvorteil“.
Nach Art 8.4.1 erster Satz OLA 2008 gelten alle Versicherungsfälle, denen dieselbe Pflichtverletzung zugrunde liegt, unabhängig von der Anzahl der Inanspruchnahmen und Verfahren als derselbe Versicherungsfall. Nach Art 8.4.2.a 1. und 2. Fall OLA 2008 gilt ein Versicherungsfall als alleine in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem die erste Inanspruchnahme erfolgt oder das erste Verfahren eingeleitet wird, und zwar je nachdem, welcher der früheste dieser Zeitpunkte ist. Angesichts dieser inhaltlich klaren Regelungen kann ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer diese Bestimmungen nur dahin verstehen, dass - bei Vorliegen identer Pflichtverletzungen - sowohl Haftpflicht-Versicherungsfälle als auch Verfahrensrechtsschutz-Versicherungsfälle zu einem einheitlichen Versicherungsfall verknüpft werden und dass alle zu einem einheitlichen Versicherungsfall verknüpften Versicherungsfälle gleichzeitig im Zeitpunkt des zeitlich ersten Ereignisses als eintreten gelten. Das hat im Ergebnis zur Folge, dass für Bestand und Umfang des Versicherungsschutzes ausschließlich das zeitlich erste Ereignis maßgeblich ist.
Im vorliegenden Fall wurde das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger unstrittig vor dem 1. 10. 2012 eingeleitet, sodass der Verfahrensrechtsschutz-Versicherungsfall jedenfalls innerhalb der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags eingetreten ist. So hat die Beklagte insofern auch zu Recht Versicherungsschutz gewährt.
Der Aufrechnungseinrede im Arbeitsgerichtsverfahren liegen gegen den Kläger im Ermittlungsverfahren erhobene Vorwürfe zugrunde. Demnach sind alle Pflichtverletzungen, die zur Begründung der Aufrechnungseinrede im Arbeitsgerichtsverfahren herangezogen werden, auch Gegenstand des Ermittlungsverfahrens. Aufgrund dieser Identität der den beiden Versicherungsfällen zugrundeliegenden Pflichtverletzungen gelten sie nach Art 8.4.1 OLA 2008 als ein Schadenfall, der nach Art 8.4.2.a OLA 2008 mit dem ersten, also während der Dauer des Versicherungsvertrags als eingetreten. Damit stellen sich aber Fragen der Vertragsbeendigung, Nachfrist und Run Off-Frist nicht. Die Subsidiarität nach Art 8.5 OLA 2008 wurde vom Berufungsgericht berücksichtigt.
Die Beklagte beruft sich in ihrer Revision zudem auf ihre Leistungsfreiheit nach den §§ 25, 28 VersVG infolge einer nach Vertragsabschluss durch die Verschmelzung eingetretenen Gefahrenerhöhung, weil diese weder von der Versicherungsnehmerin noch vom Kläger angezeigt worden sei. Dem ist entgegen zu halten, dass im Fall einer Verschmelzung nach Art 2.2.2 OLA 2008 Versicherungsschutz nur für Versicherungsfälle wegen vor der Verschmelzung begangener Pflichtverletzungen gewährt wird. Der hier vorliegende Versicherungsfall ist daher grundsätzlich gedeckt; Pflichtverletzungen nach der Verschmelzung sind nicht verfahrensgegenständlich. Die Anzeige hat nur den Sinn der Verständigung von der Verschmelzung; von der Verschmelzung erlangte die Beklagte aber ohnedies noch im August 2012 Kenntnis. Demnach hat die unterbliebene Anzeige keinen Einfluss auf die Leistung des Versicherers, weshalb sie keine Leistungsfreiheit der Beklagten bewirken kann. Eine arglistige Obliegenheitsverletzung wurde ohnehin nicht behauptet.