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Zivilrecht

OGH: Gerichtliche Hinterlegung der Schuld nach § 1425 ABGB

Wenn die Erstantragsgegnerin die Rechtmäßigkeit des Gerichtserlags wegen bloßer Teilzahlung bestreitet, ist darauf zu verweisen, dass im Erlagsverfahren noch nicht zu klären ist, ob der Hinterlegung tatsächlich schuldbefreiende Wirkung im Verhältnis zum Gläubiger zukommt; zwar ist die Hinterlegung unzulässig, wenn sie nicht geeignet ist, eine Tilgung der Schuld herbeizuführen, jedoch ist im Erlagsverfahren im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung nicht zu beurteilen, ob im Hinblick auf den angenommenen Erlag ein Oppositionsgrund iSd § 35 Abs 1 EO vorliegt oder die Forderungsverpfändung an die Zweiterlagsgegnerin, die der Zahlung an die Erstantragsgegnerin nicht zustimmt, einen Oppositionsgrund iSd § 35 Abs 1 EO bildet

12. 01. 2016
Gesetze:   § 1425 ABGB, § 35 EO
Schlagworte: Gerichtliche Hinterlegung der Schuld, Teilzahlung, Oppositionsklage, Schlüssigkeitsprüfung

 
GZ 1 Ob 213/15b, 24.11.2015
 
OGH: Im Erlagsverfahren hat das Erlagsgericht den Erlagsantrag nur auf seine Schlüssigkeit hin zu prüfen. Bei mehreren Forderungsprätendenten ist der Gerichtserlag durch den Schuldner dann berechtigt, wenn für diesen auch bei sorgfältiger Prüfung objektive Schwierigkeiten bestehen, in Ansehung seiner Leistung den Berechtigten zu erkennen. Der Erlag befreit den Schuldner daher nicht, wenn dieser bei zumutbarer Prüfung leicht erkennen kann, wer der richtige Gläubiger ist. Forderungsprätendent ist derjenige, der Anspruch auf die Leistung, die der Schuldner zu erbringen hat, erhebt. Eine Unklarheit der Rechtslage kann ein Grund zum Erlag sein. Auch wenn aufgrund verschiedener Ansprüche die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme des Schuldners durch unterschiedliche Prätendenten besteht, kann ein Erlag uU gerechtfertigt sein.
 
Bei der Beurteilung der Schlüssigkeit sind immer die Umstände des Einzelfalls maßgeblich.
 
Wenn die Erstantragsgegnerin die Rechtmäßigkeit des Gerichtserlags wegen bloßer Teilzahlung bestreitet, ist darauf zu verweisen, dass im Erlagsverfahren noch nicht zu klären ist, ob der Hinterlegung tatsächlich schuldbefreiende Wirkung im Verhältnis zum Gläubiger zukommt. Diese Wirkung setzt gem § 1425 Satz 2 ABGB voraus, dass zum Zeitpunkt der Hinterlegung tatsächlich ein vorgesehener Hinterlegungsgrund vorgelegen ist. Ob dies der Fall ist oder nicht, wird nicht im gerichtlichen Hinterlegungsverfahren geprüft.
 
Dass die Hinterlegung von vornherein nicht geeignet wäre, die Tilgung einer Schuld herbeizuführen, haben die Vorinstanzen vertretbar verneint. Die Antragstellerin hat den von ihr entsprechend dem rechtskräftigen Teilurteil geschuldeten Gesamtbetrag inklusive Zinsen hinterlegt. Durch die Einklagung und Titulierung eines Forderungsteils wird eine eigene Schuldpost (iSd § 1415 ABGB) geschaffen. Da die Antragstellerin den gesamten titulierten Betrag hinterlegt hat, kann entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerberin nicht (wie im Fall der von ihr ins Treffen geführten Entscheidung 7 Ob 539/78) von einer Teilzahlung gesprochen werden, worauf schon das Rekursgericht hinwies.
 
Nicht zu beanstanden ist, dass das Rekursgericht das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Hinterlegung gem § 1425 ABGB bejahte, auch wenn die Erlegerin als Beklagte des von der Erstantragsgegnerin gegen sie geführten Prozesses dort nicht eingewandt hatte, dass sie allenfalls nur zum gerichtlichen Erlag der eingeklagten Forderung zu verurteilen wäre, und sie im Falle einer Exekutionsführung aufgrund des Teilurteils diesen Einwand im Oppositionsstreit nicht mehr nachholen könnte, weil gem § 35 Abs 1 EO ausschließlich nach dem für das Entstehen des Exekutionstitels maßgebenden Zeitpunkt eingetretene Tatsachen einen Oppositionsgrund bilden. Zwar ist die Hinterlegung unzulässig, wenn sie nicht geeignet ist, eine Tilgung der Schuld herbeizuführen, jedoch ist im Erlagsverfahren im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung nicht zu beurteilen, ob im Hinblick auf den angenommenen Erlag ein Oppositionsgrund iSd § 35 Abs 1 EO vorliegt oder die Forderungsverpfändung an die Zweiterlagsgegnerin, die der Zahlung an die Erstantragsgegnerin nicht zustimmt, einen Oppositionsgrund iSd § 35 Abs 1 EO bildet.
 
 

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