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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob bei Vertragserklärungen im schriftlichen Wege mit mehrtägigem Abstand zwischen Anbot und Annahme und zwischenzeitigem Telefonkontakt typischerweise (keine) Gefahr für die Willensfreiheit des Verbrauchers besteht und daher (k)ein Rücktrittsrecht nach § 3 KSchG gegeben ist

Über dem Aspekt, dass dem Beklagten der Vertragsentwurf erst Wochen nach dem ersten Telefonat übermittelt wurde und er sich die Annahme unbefristet überlegen konnte, darf nicht übersehen werden, dass ihm die Klägerin bereits im ersten Telefonat jene Information, für die sie Bezahlung fordert, ungebeten aufgedrängt hatte; der von § 3 KSchG geschützte freie Willensentschluss, sich mit dem Angebot der Klägerin näher zu befassen und es mit anderen Angeboten zu vergleichen war dem Beklagten schon zu diesem Zeitpunkt endgültig genommen; die einmal erhaltene Information konnte er nicht rückgängig machen

12. 01. 2016
Gesetze:   § 3 KSchG
Schlagworte: Konsumentenschutzrecht, Rücktrittsrecht

 
GZ 8 Ob 70/15z, 25.11.2015
 
OGH: Das Rücktrittsrecht nach § 3 KSchG bezweckt den Schutz des Verbrauchers vor Überrumpelung beim Vertragsabschluss durch fragwürdig agierende Unternehmer und ihre Vertreter. Der Verbraucher soll vor Rechtsnachteilen bewahrt werden, die ihm durch die Ausnützung seiner typischerweise schwächeren Position drohen. Geschützt wird der freie Willensentschluss des Verbrauchers, sich mit einem Angebot des Unternehmers näher zu befassen und es mit anderen Angeboten zu vergleichen.
 
Der vorliegende Sachverhalt erfüllt die Tatbestandselemente des § 3 Abs 1 KSchG, hat der Beklagte doch seine Vertragserklärung außerhalb der Geschäftsräume der Klägerin abgegeben. Es liegt auch keiner der Ausnahmefälle des Abs 3 vor: die Tatbestände der Z 1 und Z 3 sind überhaupt nicht einschlägig, genauso wenig treffen die Voraussetzungen der Z 2 zu, weil dem Vertragsabschluss telefonische Besprechungen der Streitteile vorangegangen sind, in denen die Klägerin dem Beklagten „klar zu machen versuchte“, dass ihr der behauptete Anspruch zustehe.
 
Wie bereits das Berufungsgericht richtig festgehalten hat, kommt eine teleologische Reduktion dieser Rücktrittsvoraussetzungen nach Maßgabe der konkreten Überrumpelungsgefahr grundsätzlich nicht in Frage, weil es die klare Anordnung des Gesetzgebers verbietet, entgegen der von ihm vorgenommenen Typisierung auf die Ungleichgewichtslage im Einzelfall abzustellen. Wenn überhaupt, kommt eine teleologische Reduktion der Verbraucherrechte nach dem KSchG nur bei Anwendung konkreter, aber zweifelhafter Einzelvorschriften auf atypische Situationen in Betracht.
 
Eine solche Zweifelslage ist im vorliegenden Fall, in dem sämtliche Zurechnungskriterien des § 3 KSchG erfüllt sind, nicht zu erkennen.
 
Gegenstand der vom Berufungsgericht für seine Rechtsauffassung zitierten Entscheidung 5 Ob 509/92 war ein mit dem vorliegenden nicht vergleichbarer Sachverhalt. Die Verbraucherin hatte dort von sich aus wegen des geplanten Verkaufs eines Zinshauses telefonisch Kontakt mit einem Handelsunternehmen aufgenommen. Sie nahm kurz darauf ein per Telefax übermitteltes Anbot eines anderen (anscheinend vom kontaktierten Handelsunternehmen vermittelten) Interessenten ohne weitere Besprechung im Telefaxweg an. In diesem Fall eines Veräußerungsgeschäfts im Korrespondenzweg (§ 3 Abs 3 Z 2 KSchG) verneinte der OGH ein Rücktrittsrecht der Verkäuferin, nicht ohne explizit zu betonen, dass sich diese Beurteilung auf Liegenschaftsverkäufe beziehe.
 
Hingegen hat der OGH in der Entscheidung 7 Ob 78/04b, die einen Wertpapierkauf via Telefax betrafen, festgehalten, dass eine einschränkende Auslegung des in § 3 KSchG eingeräumten Rücktrittsrechts jedenfalls auch dann nicht in Frage komme, wenn die Vertragserklärung des Konsumenten schriftlich (per Telefax) übermittelt wurde, aber dennoch typischerweise, im Anlassfall wegen Zeitdrucks, eine Überrumpelungssituation vorlag.
 
Aus dieser Begründung ist jedoch nicht der Umkehrschluss abzuleiten, dass ein Rücktrittsrecht ausgeschlossen ist, wenn der Verbraucher vor Vertragsabschluss hinreichend Zeit hatte, sich das Geschäft zu überlegen.
 
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts trifft die Einschätzung, dass eine Überrumpelungssituation vorlag, gerade auch auf den vorliegenden Fall zu.
 
Über dem Aspekt, dass dem Beklagten der Vertragsentwurf erst Wochen nach dem ersten Telefonat übermittelt wurde und er sich die Annahme unbefristet überlegen konnte, darf nämlich nicht übersehen werden, dass ihm die Klägerin bereits im ersten Telefonat jene Information, für die sie Bezahlung fordert, ungebeten aufgedrängt hatte. Der von § 3 KSchG geschützte freie Willensentschluss, sich mit dem Angebot der Klägerin näher zu befassen und es mit anderen Angeboten zu vergleichen war dem Beklagten schon zu diesem Zeitpunkt endgültig genommen. Die einmal erhaltene Information konnte er nicht rückgängig machen.
 
Selbst wenn der Beklagte nach Erhalt des Vereinbarungsentwurfs einen Rechtsanwalt konsultiert hätte, hätte er im Jahre 2011 nur erfahren können, dass die damals hRsp Erbensuchern regelmäßig einen prozentuellen Anteil vom Wert des zu erlangenden Vermögens aufgrund nützlicher Geschäftsführung ohne Auftrag zuerkannt hat.
 
Dem Beklagten verblieben daher nach dem ersten Anruf der Klägerin praktisch nur zwei Möglichkeiten: die übermittelte Vereinbarung zu akzeptieren, oder sich - da die Klägerin in den folgenden Telefonaten auf ihrem Rechtsanspruch beharrte - im Fall der Bestreitung auf einen möglichen Prozess mit ungewissem Ausgang und entsprechendem Kostenrisiko einzulassen. In dieser Situation wurde die eingeengte Willensfreiheit des Klägers auch nicht dadurch entlastet, dass ihm für die Entscheidung zwischen zwei Nachteilen eine längere Überlegungsfrist offenstand. Aus Sicht der Klägerin konnte der Beklagte ihren Ansprüchen so oder so nicht mehr entkommen.
 
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bietet daher der vorliegende Sachverhalt keinen Anlass, dem Beklagten das Rücktrittsrecht in einschränkender Auslegung des § 3 Abs 1 KSchG zu versagen.
 
Die Rechtzeitigkeit der Rücktrittserklärung ist unstrittig. Da die Klägerin ihren Anspruch nur auf die aufgelöste Vereinbarung gestützt hat, besteht die Klagsforderung nicht zu Recht und war die Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen.
 
 

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