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Zivilrecht

OGH: Zur Haftung der kreditierenden Bank gegenüber einem unbezahlt gebliebenen Lieferanten des insolventen Kreditnehmers wegen sittenwidrigen Verhaltens

Das Berufungsgericht hat die Haftung der beklagten Bank auf deren maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Kreditschuldners (Mitwirkung an der Umsetzung eines inszenierten Konzepts zur Bestimmung des für die Beklagte optimalen Zeitpunkts der Konkurseröffnung zum eigenen Vorteil und zum Schaden der Klägerin, die zur Lieferung von Treibstoff trotz drohender Insolvenzgefahr verleitet wurde) gegründet und dies vertretbar als sittenwidrige Schädigung (§ 1295 Abs 2 ABGB) der Klägerin beurteilt

12. 01. 2016
Gesetze:   § 1295 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, sittenwidrige Schädigung, kreditgebende Bank, insolventer Kreditnehmer

 
GZ 4 Ob 128/15z, 15.12.2015
 
Die Vorinstanzen verurteilten die beklagte Bank zum Ersatz des Vertrauensschadens, den diese der Klägerin dadurch verursacht habe, dass sie als Hausbank maßgeblich Einfluss auf die Handlungen eines später insolvent gewordenen Kreditnehmers genommen habe. Sie habe dadurch die Klägerin vorsätzlich geschädigt. Das Berufungsgericht ging von einem (reduzierten) Schadensbetrag von 93.081,46 EUR aus. Die Revision sei zulässig, weil zur Haftung der kreditierenden Bank gegenüber einem unbezahlt gebliebenen Lieferanten des insolventen Kreditnehmers wegen sittenwidrigen Verhaltens lediglich die Entscheidung 6 Ob 49/14w vorliege, der eine abweichende Rechtsansicht in der Literatur gegenüberstehe.
 
OGH: Ob eine Partei sittenwidrig gehandelt hat, ist eine Frage des Einzelfalls, die nicht aufzugreifen ist, wenn das Berufungsgericht bei dieser Entscheidung die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens nicht überschritten hat.
 
Der OGH hat das auch hier strittige Verhalten der Beklagten bereits in der Entscheidung 6 Ob 49/14w beurteilt und die Qualifikation desselben als sittenwidrig für vertretbar befunden. Zwar stützte sich das Berufungsgericht jenes Verfahrens vorwiegend auf die Sittenwidrigkeit einzelner Rückbuchungen, der OGH billigte die Entscheidung aber mit Blick auf das Gesamtverhalten der Beklagten.
 
Die Kritik Bollenbergers (Nichteinlösung von Lastschriften durch die kreditierende Bank und der Schaden des unbezahlten Lieferanten, Zak 2014/492) richtet sich im Wesentlichen gegen die Annahme einer Haftung für nicht durchgeführte Lastschriften. Eine derartige Haftungsbegründung ist aber hier nicht präjudiziell, hat doch das Berufungsgericht die Haftung der Beklagten auf deren maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Kreditschuldners (Mitwirkung an der Umsetzung eines inszenierten Konzepts zur Bestimmung des für die Beklagte optimalen Zeitpunkts der Konkurseröffnung zum eigenen Vorteil und zum Schaden der Klägerin, die zur Lieferung von Treibstoff trotz drohender Insolvenzgefahr verleitet wurde) gegründet und dies vertretbar als sittenwidrige Schädigung (§ 1295 Abs 2 ABGB) der Klägerin beurteilt.
 
 

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