Eine Bemessung ausschließlich nach Schmerzperioden hat nicht zu erfolgen
GZ 7 Ob 198/15s, 19.11.2015
OGH: Der OGH hat bereits mehrfach zu Schmerzengeldansprüchen nach sexuellem Missbrauch Stellung genommen. Für die Bemessung des Schmerzengeldes ist unter Bedachtnahme auf die durch den Eingriff in die körperliche und geistige Unversehrtheit des Klägers entstandene Persönlichkeitsminderung va das Maß der psychischen Beeinträchtigung des Gesundheitszustands des Opfers maßgebend. Das Schmerzengeld soll den gesamten Komplex der Schmerzempfindungen erfassen; es ist nicht nach festen Tagessätzen oder Schmerzperioden zu berechnen, sondern nach Art, Dauer und Intensität der Schmerzen und den damit verbundenen Unlustgefühlen als Globalsumme unter Berücksichtigung des Gesamtbilds der physischen und psychischen Schmerzen auszumitteln. Bei der Bemessung des Schmerzengeldes ist einerseits auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, andererseits zur Vermeidung einer völligen Ungleichmäßigkeit der Rsp ein objektiver Maßstab anzulegen. Es darf der von der Judikatur ganz allgemein gezogene Rahmen für die Bemessung im Einzelfall nicht gesprengt werden. Auch in Fällen sexuellen Missbrauchs ist die Ausmessung der Höhe des angemessenen Schmerzengeldes eine Frage des Einzelfalls.
Die vom Berufungsgericht vorgenommene Globalausmessung hält sich in dem von der Judikatur gesteckten Rahmen für die Ausmittlung von Schmerzengeldansprüchen nach sexuellen Missbrauch. Sie ist im Hinblick auf die Tathandlungen und die daraus resultierende Persönlichkeitsbeeinträchtigung des Klägers im Einzelfall nicht zu beanstanden. Eine Bemessung ausschließlich nach Schmerzperioden, wie sie der Auffassung der Revision zugrunde liegt, hat nicht zu erfolgen. Die vom Berufungsgericht hergestellte Relation im Vergleich zur Bemessung in der Entscheidung 3 Ob 28/15m ist im Hinblick auf die weniger massiven Tathandlungen und den schon in der Revision aufgezeigten Unterschieden in der Beeinträchtigung der Persönlichkeit des Klägers vertretbar. Aus welchem Grund sogar noch ein um 100.000 EUR übersteigender Betrag zustehen soll, bleibt ohne Begründung.