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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Verjährung gem § 43 VwGVG

Nähere Ausführungen im Langtext

11. 01. 2016
Gesetze:   § 43 VwGVG, § 51 VStG aF, § 18 VwGVG, § 37 ZustG
Schlagworte: Verwaltungsgericht, Straferkenntnis, Verjährung, Zustellung

 
GZ Ra 2015/09/0015, 10.09.2015
 
VwGH: Wenn die Revisionswerberin meint, das VwG habe über das von ihr angefochtene Straferkenntnis der BH St. Pölten nicht mehr entscheiden dürfen, weil dieses bereits vor der Zustellung des Erkenntnisses des VwG an sie gem § 43 Abs 1 VwGVG außer Kraft getreten sei, so ist sie darauf zu verweisen, dass das Erkenntnis der BH St. Pölten am 16. Dezember 2014 zugestellt wurde. Dieser Tag lag unbestritten innerhalb der 15- Monatsfrist des § 43 Abs 1 VwGVG. Die Zustellung an die BH St. Pölten, der nach § 18 VwGVG Parteistellung im Verfahren vor dem VwG zukam, bewirkte die rechtswirksame und rechtzeitige Erlassung des Erkenntnisses des VwG (vgl die hg. Erkenntnisse vom 10. Dezember 1993, 93/02/0085, und vom 29. Jänner 2009, 2006/09/0202, zu dem insofern mit § 43 Abs 1 VwGVG bedeutungsgleichen § 51 Abs 7 VStG aF).
 
Die Zustellung, die per Telefax erfolgte, war gem § 37 ZustG rechtswirksam, die Ausfertigung des Erkenntnisses trug unbestritten eine Amtssignatur iSd § 19 E-Government-Gesetzes.
 
 

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