Die sechsmonatige Entscheidungsfrist nach § 34 Abs 1 VwGVG wird mit dem Einlangen der Beschwerde beim VwG in Gang gesetzt
GZ Fr 2015/05/0012, 29.09.2015
VwGH: Gem § 38 Abs 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das VwG die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser Frist entschieden hat.
Im vorliegenden Fall langte die Beschwerde der antragstellenden Parteien unbestritten am 27. April 2015 beim LVwG ein. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist nach § 34 Abs 1 VwGVG wurde damit in Gang gesetzt und war bei Einbringung des Fristsetzungsantrags am 28. August 2015 noch nicht abgelaufen.