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Verfahrensrecht

VwGH: Wiedereinsetzung aufgrund Rechtsirrtums (iZm Einbringungsstelle eines Verfahrenshilfeantrags)

Um Termine und Fristen im Verkehr mit Gerichten und Behörden einhalten zu können, muss einer einschreitenden (rechtsmittelwerbenden) Partei auch bekannt sein, an welche Stelle sie ihr Anbringen zu richten hat; im Rahmen der ihn als "ordentliche Prozesspartei" treffenden Sorgfaltspflicht wäre es dem Wiedereinsetzungswerber somit oblegen, sich bei geeigneten Stellen zu erkundigen und Gewissheit darüber zu verschaffen, wo er seinen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision einzubringen gehabt hätte

11. 01. 2016
Gesetze:   § 46 VwGG, § 61 VwGG
Schlagworte: Wiedereinsetzung, Rechtsirrtum, Verschulden, Verfahrenshilfeantrag

 
GZ Ra 2015/03/0049, 09.09.2015
 
VwGH: Die Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung einer Frist in einer Angelegenheit der Verfahrenshilfe erfolgt nicht durch den Berichter, sondern angesichts des Wortlautes des § 46 Abs 4 VwGG durch Beschluss des zuständigen Senates.
 
Zwar kann auch ein Rechtsirrtum (Unkenntnis von Rechtsvorschriften) wie jener, der dem Wiedereinsetzungswerber hinsichtlich der Frage unterlaufen ist, wo sein Verfahrenshilfeantrag einzubringen ist, ein "Ereignis" iSd § 46 Abs 1 VwGG darstellen.
 
Allerdings ist für den Wiedereinsetzungswerber damit alleine nichts gewonnen, weil die Bewilligung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch voraussetzt, dass die weiteren Voraussetzungen (insbesondere mangelndes oder nur leichtes Verschulden) vorliegen. Wenn ein solcher Rechtsirrtum als Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht wird, ist im Einzelfall die Verschuldensfrage zu prüfen.
 
Der Begriff des minderen Grades des Versehens im letzten Satz des § 46 Abs 1 VwGG ist als leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben.
 
Um Termine und Fristen im Verkehr mit Gerichten und Behörden einhalten zu können, muss einer einschreitenden (rechtsmittelwerbenden) Partei auch bekannt sein, an welche Stelle sie ihr Anbringen zu richten hat. Im Rahmen der ihn als "ordentliche Prozesspartei" treffenden Sorgfaltspflicht wäre es dem Wiedereinsetzungswerber somit oblegen, sich bei geeigneten Stellen zu erkundigen und Gewissheit darüber zu verschaffen, wo er seinen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision einzubringen gehabt hätte. Dies gilt umso mehr, als im Erkenntnis des LVwG lediglich davon gesprochen wird, dass eine außerordentliche Revision beim VwG einzubringen ist, wohingegen in der im Erkenntnis des LVwG aufgenommenen "Rechtsmittelbelehrung" eine Einbringungsstelle hinsichtlich eines Verfahrenshilfeantrages zur Erhebung einer außerordentlichen Revision nicht genannt ist.
 
Dass er dies versucht hätte, bringt der Wiedereinsetzungswerber nicht vor; dass er gehindert oder es ihm nicht zumutbar gewesen wäre, sich die notwendigen Kenntnisse zu verschaffen, ist ebenfalls nicht erkennbar. In Anbetracht der Bedeutsamkeit der Wahrung von Rechtsmittelfristen trifft den Wiedereinsetzungswerber sohin ein Verschulden, das den minderen Grad des Versehens übersteigt.
 
 

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