Bei geschäftlichen oder beruflichen Beziehungen eines fachmännischen Laienrichters zu einer der Prozessparteien sind die Intensität der sich daraus ergebenden persönlichen Bindungen sowie Art und Umfang des Geschäfts ausschlaggebend; dauerhafte geschäftliche Beziehungen werden idR zumindest den Anschein der Voreingenommenheit bewirken, besonders wenn sie auf eine wirtschaftliche Abhängigkeit schließen lassen; Gleiches gilt, wenn der Laienrichter ein - mittelbares oder unmittelbares - eigenes wirtschaftliches Interesse am Ergebnis des Verfahrens hat, wobei nicht nur auf seine Person, sondern auch auf seine Partner abzustellen ist; der BGH bejahte jüngst die Besorgnis der (selbst angezeigten) Befangenheit eines ehrenamtlichen Richters, weil der Ausgang des Rechtsstreits die wirtschaftlichen Interessen einer AG, bei der dieser Richter Aufsichtsratsmitglied ist, betraf; seine Rechtsstellung als Aufsichtsratsmitglied verpflichte ihn dazu, zum Wohle der Gesellschaft zu handeln
GZ 2 Ob 196/15k, 19.11.2015
OGH: Ein Richter ist nach § 19 Z 2 JN befangen, wenn Umstände vorliegen, die es nach objektiver Prüfung und Beurteilung rechtfertigen, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Befangen ist ein Richter, der nicht unparteiisch entscheidet, sondern sich von unsachlichen psychologischen Motiven leiten lässt. Im Interesse des Ansehens der Justiz ist bei der Beurteilung, ob Befangenheit vorliegt, grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen, soll doch schon der Anschein, ein Richter lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten, jedenfalls vermieden werden. Es genügt, dass eine Befangenheit mit Grund befürchtet werden muss - auch wenn der Richter tatsächlich unbefangen sein sollte - oder dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte. Die Befangenheit soll auch nicht restriktiv ausgelegt werden, sodass im Zweifelsfall Befangenheit anzunehmen sein wird. Andererseits soll es durch die Regelungen über das Ablehnungsrecht nicht ermöglicht werden, sich nicht genehmer Richter entledigen zu können. Diese Grundsätze gelten auch für die Ablehnung fachmännischer Laienrichter.
Bei geschäftlichen oder beruflichen Beziehungen eines fachmännischen Laienrichters zu einer der Prozessparteien sind die Intensität der sich daraus ergebenden persönlichen Bindungen sowie Art und Umfang des Geschäfts ausschlaggebend. Dauerhafte geschäftliche Beziehungen werden idR zumindest den Anschein der Voreingenommenheit bewirken, besonders wenn sie auf eine wirtschaftliche Abhängigkeit schließen lassen.
Gleiches gilt, wenn der Laienrichter ein - mittelbares oder unmittelbares - eigenes wirtschaftliches Interesse am Ergebnis des Verfahrens hat, wobei nicht nur auf seine Person, sondern auch auf seine Partner abzustellen ist.
Der deutsche BGH bejahte jüngst die Besorgnis der (selbst angezeigten) Befangenheit eines ehrenamtlichen Richters, weil der Ausgang des Rechtsstreits die wirtschaftlichen Interessen einer AG, bei der dieser Richter Aufsichtsratsmitglied ist, betraf. Seine Rechtsstellung als Aufsichtsratsmitglied verpflichte ihn dazu, zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.
Im Falle dauernder Geschäftsbeziehungen, wie sie hier die beklagte Partei behauptet, wird der Anschein der Voreingenommenheit regelmäßig auf der wirtschaftlichen Nahebeziehung der Geschäftspartner beruhen. Für einen objektiven Beobachter könnte der Eindruck entstehen, dass die richterliche Entscheidung zugunsten des in den Rechtsstreit involvierten Geschäftspartners beeinflusst sein könnte, um die im gemeinsamen Interesse stehende Geschäftsbeziehung nicht zu gefährden.
Eine derartige Besorgnis wird im vorliegenden Fall aber gar nicht geäußert, ist es doch die beklagte Partei, die aus den Beziehungen zu ihrer eigenen Geschäftspartnerin den Anschein der zu ihrem Nachteil ausschlagenden Voreingenommenheit des fachmännischen Laienrichters ableiten will. Sie begründet dies mit der Besonderheit dieses gesetzlich „erzwungenen“ geschäftlichen Kontakts.
Aufgrund des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation der Bundes-Wasserstraßenverwaltung - Wasserstraßengesetz, BGBl I 2004/177, wurde im Wege der Verschmelzung die erwähnte GmbH errichtet (§ 4 leg cit). Ihre Geschäftsanteile stehen zu 100 % im Eigentum des Bundes (§ 6 leg cit), sie verfügt laut Firmenbuch derzeit über einen Geschäftsführer, drei Prokuristen und einen neunköpfigen Aufsichtsrat. Die Aufgaben der GmbH sind in § 10 iVm § 2 Abs 1 Z 1 bis 11 leg cit umschrieben, unmittelbare Berührungspunkte mit der beklagten Partei ergeben sich daraus nicht.
Dennoch liegt es nahe, dass die beklagte Partei und die GmbH in den Belangen der Eisenbahnbrücken kooperieren müssen. Es mag daher zutreffen, dass die insoweit nötigen geschäftlichen Kontakte durch die Gesetzeslage gleichsam „erzwungen“ sind und nicht - wie sonst - auf Freiwilligkeit beruhen. Wie bei jeder Geschäftsbeziehung können sich daraus auch Konflikte ergeben, weil in Einzelfragen gegenläufige Interessen nicht auszuschließen sind. Die Geschäftsbeziehung ist auch auf Dauer angelegt.
Unrichtig ist allerdings die Behauptung der beklagten Partei, dass sämtliche Erhaltungsarbeiten an den Eisenbahnbrücken der Bewilligung der GmbH bedürfen. Bei den Brücken handelt es sich nicht um Schifffahrtsanlagen (§ 2 Z 19 SchFG), sondern um sonstige Anlagen iSd §§ 66 f SchFG. Bewilligungen für die Durchführung von Arbeiten an einer solchen Anlage in und über dem Gewässer werden von der Bezirksverwaltungsbehörde erteilt (§ 66 Abs 3 iVm § 71 SchFG).
Die beklagte Partei nennt in ihrem Ablehnungsantrag einige Geschäftsfälle aus dem Zeitraum vom 25. 10. 2007 bis 28. 2. 2015 mit einem Gesamtumsatz von 28.083,16 EUR, im Jahresdurchschnitt also rund 4.000 EUR. Dass sich aus diesen Geschäftsfällen irgendwelche Streitigkeiten ergeben hätten, behauptet sie nicht. Soweit sie eine „ständige Rechts- und Konfliktbeziehung“ ins Treffen führt, erwähnt sie konkret nur einen einzigen Vorfall aus dem Jahr 2005 (Schubverband gegen Eisenbahnbrücke), ohne in ihrem Vorbringen darzulegen, ob, wann und in welcher Weise dieser angebliche „Rechts- und Konfliktfall“ zwischen der GmbH und der beklagten Partei allenfalls bereinigt worden ist. Dazu sei angemerkt, dass der abgelehnte Laienrichter erst seit 14. 12. 2007 als Mitglied des Aufsichtsrats im Firmenbuch eingetragen ist.
Vor diesem Hintergrund bieten weder Art noch Umfang der geschäftlichen Kontakte zwischen der GmbH und der beklagten Partei Anhaltspunkte, die es bei objektiver Beurteilung rechtfertigen würden, die Unbefangenheit des Laienrichters der beklagten Partei gegenüber in Zweifel zu ziehen. Konkrete Hinweise darauf, dass sich während der Mitgliedschaft des Laienrichters beim Aufsichtsrat der GmbH mögliches Konfliktpotential realisiert hätte, werden von der beklagten Partei weder in ihrem Ablehnungsantrag noch im Rechtsmittel aufgezeigt. Von einer „ständigen Konfliktbeziehung“ kann somit keine Rede sein.
Dazu kommt, dass ein wie immer geartetes wirtschaftliches Interesse der GmbH oder gar des Laienrichters persönlich am Ausgang des Rechtsstreits nicht erkennbar ist und von der beklagten Partei auch gar nicht behauptet wurde. Darin liegt auch der wesentliche Unterschied zu dem jüngst vom deutschen BGH entschiedenen Fall (siehe oben), aber auch zu der im Rekurs erneut angesprochenen Entscheidung 1 Ob 116/70, wo der Laienrichter Mitglied einer Gesellschafterin der am Prozess beteiligten GmbH gewesen ist.
Umstände, die objektiv geeignet sein könnten, den Anschein einer Voreingenommenheit des abgelehnten Laienrichters zu begründen, liegen somit nicht vor. Dem Rekurs muss daher ein Erfolg versagt bleiben, ohne dass es darauf ankäme, welche Aufgaben der Aufsichtsrat einer GmbH zu erfüllen hat.