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Strafrecht

OGH: Strafreduktion wegen unzulässiger Tatprovokation (§ 5 Abs 3 StPO)

Von einer legitimen verdeckten Ermittlung (§ 131 StPO) unterscheidet sich unzulässige Tatprovokation nach der Rsp des EGMR dadurch, dass die beteiligten Beamten sich nicht auf eine im Wesentlichen passive Ermittlung strafbarer Aktivitäten beschränken, sondern einen solchen Einfluss auf die Person ausüben, dass diese zur Begehung einer Tat verleitet wird, die ansonsten nicht begangen worden wäre

04. 01. 2016
Gesetze:   § 5 StPO, § 131 StPO, Art 6 EMRK
Schlagworte: Unzulässige Tatprovokation, verdeckte Ermittlung, Verleiten zur Begehung einer Straftat

 
GZ 15 Os 89/15z, 07.10.2015
 
OGH: Unzulässige Tatprovokation liegt vor, wenn eine Person durch staatliche Organwalter zur Unternehmung, Fortsetzung oder Vollendung einer Straftat verleitet wird. Von einer legitimen verdeckten Ermittlung (§ 131 StPO) unterscheidet sie sich nach der Rsp des EGMR dadurch, dass die beteiligten Beamten sich nicht auf eine im Wesentlichen passive Ermittlung strafbarer Aktivitäten beschränken, sondern einen solchen Einfluss auf die Person ausüben, dass diese zur Begehung einer Tat verleitet wird, die ansonsten nicht begangen worden wäre. Als Beurteilungskriterien zieht der EGMR dabei heran, ob objektive Verdachtsmomente dafür bestanden haben, dass die Person an kriminellen Aktivitäten beteiligt oder der Begehung einer Straftat zugeneigt war, und ob auf sie Druck ausgeübt wurde, die Tat zu begehen. Eine im Wesentlichen passive Haltung geben die Behörden etwa dann auf, wenn die Person wiederholt kontaktiert wird, das Angebot trotz anfänglicher Weigerung wiederholt wird, die Person beharrlich aufgefordert, überredet oder unter (psychischen) Druck gesetzt wird.
 
Nach den Urteilsannahmen gab es vorliegend für die Polizei objektive Anhaltspunkte, dass das Inverkehrbringen von gefälschtem Geld geplant war. Der Erstkontakt zwischen dem verdeckten Ermittler und Cvetan Sh***** wurde durch den Mitangeklagten S***** hergestellt, der dem Beamten selbst als „der Bulgare, der sich mit Falschgeld beschäftigt“, vorgestellt worden war. Sh***** wurde daraufhin selbst aktiv und kontaktierte einen ihm bekannten Hintermann, der dann die Verbindung zu den Fälschern in Bulgarien herstellte. In der Folge kam es zu einer Übergabe von zwei Stück gefälschter 500 Euro-Banknoten, die als Muster gedacht waren. Anlässlich dieser und einer weiteren Übergabe von 40 Stück gefälschter 500 Euro-Banknoten führte Sh***** eigenständig Verhandlungsgespräche über die Konditionen weiterer Falschgeldübergaben. Vor dem Hintergrund dieser quasi „laufenden Geschäftsbeziehung“, die zu weiteren, bereits angesprochenen Transaktionen führen sollte, kann in der vom Erstgericht für relevant erachteten (SMS-)Anfrage des verdeckten Ermittlers, ob eine weitere Falschgeldlieferung möglich sei, somit im Abrufen einer bereits angebotenen und verhandelten Leistung, kein Verleiten zur Begehung einer Straftat iSd § 5 Abs 3 StPO erblickt werden. Einer Auseinandersetzung mit der Frage allfälliger Rechtsfolgen unzulässiger Tatprovokation bedurfte es daher nicht.
 
 

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