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Zivilrecht

OGH: Verschulden an der Zerrüttung der Ehe

Das von der Beklagten vor Zerrüttung der Ehe gesetzte Verhalten, sich trotz unzureichender Einkünfte und finanziellen Problemen der Eheleute nicht um andere Arbeitstätigkeiten zu bemühen, sich mit Einkünften aus „Schwarzarbeit“ nicht an den Belastungen des Haushalts zu beteiligen und ihre Aufwendungen nicht zu reduzieren, wurde vom Berufungsgericht - unabhängig davon, dass die Beklagte über kein eigenes Konto verfügte - vertretbar als Eheverfehlung gewertet; auch in ständiger unbegründeter Eifersucht liegt eine Eheverfehlung, die geeignet ist, die eheliche Gemeinschaft zu zerrütten

04. 01. 2016
Gesetze:   § 49 EheG, § 60 EheG, § 61 EheG, § 55 EheG
Schlagworte: Eherecht, Scheidung, Verschulden an der Zerrüttung der Ehe

 
GZ 7 Ob 193/15f, 19.11.2015
 
OGH: Nach stRsp des OGH hat derjenige, der die Scheidungsklage nach § 49 EheG einbringt, nur das Vorliegen schwerer Eheverfehlungen zu beweisen, nicht aber auch den Gesundheitszustand seines Gegners, aus dem dessen volle Verantwortlichkeit für die Eheverfehlung abgeleitet wird. Vielmehr ist es Sache des Gegners, einen Gesundheitszustand zu beweisen, der den nachgewiesenen Eheverfehlungen die Qualifikation eines Scheidungsgrundes nach § 49 EheG nimmt.
 
Entgegen der Ansicht der Beklagten enthält die bloße Behauptung „sie ist schwer krank“ kein Tatsachensubstrat für das Vorliegen einer - die Verantwortlichkeit für eine Eheverfehlung ausschließenden - Depression. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe gegen das Neuerungsverbot verstoßen, indem sie sich erstmals in der Berufung auf eine derartige Depression stützte, ist nicht zu beanstanden. Außerdem übergeht die Revision - vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbare - Feststellungen der Vorinstanzen.
 
Das Ehescheidungsverfahren unterliegt seit der Novelle BGBl 1983/566 nicht mehr der Offizialmaxime.
 
Die Beurteilung, welchem Ehepartner Eheverfehlungen zur Last fallen und welchen Teil das überwiegende Verschulden trifft, ist eine Frage des konkreten Einzelfalls.
 
Für die Verschuldensabwägung ist das Gesamtverhalten beider Ehegatten maßgebend. Dabei müssen die Eheverfehlungen in ihrem Zusammenhang gesehen werden, wobei berücksichtigt werden muss, inwieweit diese einander bedingt haben bzw ursächlich für das Scheitern der Ehe waren. Bei beiderseitigem Verschulden muss ein sehr erheblicher Unterschied im Grad des Verschuldens gegeben sein, um ein überwiegendes Verschulden eines Teils annehmen zu können. Der Ausspruch eines überwiegenden Verschuldens eines Ehegatten hat also nur dort zu erfolgen, wo der graduelle Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile augenscheinlich hervortritt, sodass neben dem eindeutigen Verschulden des einen Teils das Verschulden des anderen Teils fast völlig in den Hintergrund tritt, weil das überwiegende Verschulden grundsätzlich dem Alleinverschulden gleichsteht. Es sind daher hinsichtlich des Verschuldensmaßstabs nicht subtile Abwägungen vorzunehmen, sondern es soll im Scheidungsurteil nur das erheblich schwerere Verschulden eines Teils zum Ausdruck kommen.
 
Ausgehend von diesen vom Berufungsgericht beachteten Grundsätzen kann die unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls erfolgte Annahme des Berufungsgerichts, dass den Parteien gleichteiliges Verschulden an der Zerrüttung der Ehe anzulasten ist - entgegen dem Standpunkt der Beklagten - nicht als unvertretbar angesehen werden.
 
Gegen diese Beurteilung des Berufungsgerichts wendet sich die Beklagte auch nur insoweit, dass ihre nicht erfolgte Beteiligung an den finanziellen Belastungen des Haushalts ebenso wenig eine schwere Eheverfehlung darstelle, wie ihre Eifersucht, die nicht ständig und unbegründet gewesen sei.
 
Das von der Beklagten vor Zerrüttung der Ehe gesetzte Verhalten, sich trotz unzureichender Einkünfte und finanziellen Problemen der Eheleute nicht um andere Arbeitstätigkeiten zu bemühen, sich mit Einkünften aus „Schwarzarbeit“ nicht an den Belastungen des Haushalts zu beteiligen und ihre Aufwendungen nicht zu reduzieren, wurde vom Berufungsgericht - unabhängig davon, dass die Beklagte über kein eigenes Konto verfügte - vertretbar als Eheverfehlung gewertet.
 
Auch in ständiger unbegründeter Eifersucht liegt eine Eheverfehlung, die geeignet ist, die eheliche Gemeinschaft zu zerrütten. Entgegen der Ansicht der Beklagten steht fest, dass sie sich ständig eifersüchtig verhielt; hingegen ergibt sich aus den Feststellungen kein vom Kläger gesetztes Verhalten, dass diese Eifersucht begründen könnte.
 
 

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