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Zivilrecht

OGH: Zur Rechnungslegungspflicht des Lebensversicherers

Der klagende Versicherungsnehmer will im Kern die wirtschaftliche Gebarung (insbesondere das Anlageverhalten) der Beklagten überprüfen; die unternehmerischen Entscheidungen des Versicherers muss der Versicherungsnehmer aber hinnehmen; ein darauf gerichtetes Auskunftsbegehren ist unzulässig

04. 01. 2016
Gesetze:
Schlagworte: Versicherungsrecht, Lebensversicherung, Rechnungslegungspflicht, Auskunftsbegehren

 
GZ 7 Ob 125/15f, 19.11.2015
 
OGH: Nach stRsp besteht ein über die nach § 18b Abs 2 Z 2 VAG jährlich vom Versicherer zu erstattende Mitteilung des Stands der Gewinnbeteiligung hinausgehender Anspruch des Versicherungsnehmers auf Rechnungslegung auch nach der VAG-Novelle 1994 nicht. In Österreich fehlt eine exakte Bestimmung der Höhe der den Versicherungsnehmern zu gewährenden Überschussbeteiligung. Durch gesetzliche Regelungen und Verordnungen wird nur ein Rahmen für die Gewinnbeteiligung abgesteckt und nunmehr nach der VAG-Novelle 1994 von der Finanzmarktaufsichtsbehörde ex post kontrolliert, ob diese Rahmenbedingungen jeweils erfüllt wurden. Die Art der Verwendung der Versicherungsprämien, ebenso wie die Festsetzung der Höhe der Gewinnbeteiligungen stellt eine unternehmerische Entscheidung des Versicherers dar.
 
Die dagegen erhobene, in der Revision angeführte Kritik von Ertl, Gruber und Klauser bringt im Kern keine neuen, vom OGH nicht bedachten Argumente, sodass sie den OGH nicht veranlasst, von seiner bereits gefestigten Judikatur abzugehen.
 
Zur Verdeutlichung sei noch ausgeführt:
 
Der Gesetzgeber überträgt der FMA die Überprüfung der Gebarung der Versicherer und gibt ihr die Verordnungsermächtigung, im Detail zu regeln, welche Informationen und Aufklärungen der Versicherungsnehmer zu seinem Schutz benötigt, statt entsprechende zivilrechtliche Regelungen über Informations- und Rechnungslegungspflichten zu erlassen. Diese Bestimmungen in Gesetz und Verordnung gelten auch direkt für das privatrechtliche Versicherungsverhältnis. Sofern nicht im Versicherungsvertrag ein darüber hinausgehender Anspruch vereinbart wurde, steht einem Versicherungsnehmer nur ein Informations- und Rechnungslegungsanspruch im durch Gesetz und Verordnung konkretisierten Ausmaß zu.
 
Dass die Beklagte ihrer Informations- und Rechnungslegungspflicht im hoheitlich festgelegten Umfang nicht nachgekommen wäre, wird vom Kläger ebenso wenig behauptet wie ein Zuwiderhandeln gegen eine im Versicherungsvertrag allenfalls vereinbarte weiterreichende Verpflichtung zur Rechnungslegung. Derartige Verstöße wurden auch bisher in keinem der bereits entschiedenen Verfahren geltend gemacht. Der klagende Versicherungsnehmer will im Kern die wirtschaftliche Gebarung (insbesondere das Anlageverhalten) der Beklagten überprüfen. Die unternehmerischen Entscheidungen des Versicherers muss der Versicherungsnehmer aber wie ausgeführt nach stRsp hinnehmen. Ein darauf gerichtetes Auskunftsbegehren ist unzulässig.
 
Außerdem übersieht der Kläger, dass ihm keine bestimmte Höhe der zu erwartenden Gewinnbeteiligung garantiert wurde. Er wurde im Gegenteil ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf unbekannte künftige Entwicklungen bloß Schätzungen vorgenommen würden und die Angaben unverbindlich seien. Die globale Wirtschaftsentwicklung der vergangenen Jahre macht bereits vordergründig leicht erklärbar, warum die prognostizierte Gewinnbeteiligung nicht erreicht wurde.
 
§ 6 Abs 2 Z 3 KSchG will verhindern, dass sich der Unternehmer das Recht auf weitgehende, den Interessen des Verbrauchers widersprechende, einseitige Leistungsänderungen vorbehält. Umfassende und vage Änderungsklauseln indizieren daher eine Unzumutbarkeit. Die Vorbehalte müssten, damit sie rechtswirksam bleiben, daher möglichst genau umschrieben und konkretisiert sein. Diese Bestimmung dient der Sicherung der Vertragstreue des Unternehmers und schützt das Vertrauen des Verbrauchers in die vertragliche Zusage seines Partners. Die hier nicht garantierten Leistungspflichten aufgrund zukünftiger, nicht absehbarer Entwicklungen sind kein Fall des § 6 Abs 2 Z 3 KSchG oder § 6 Abs 3 KSchG. Der Beklagten wird keine Willkür eingeräumt; sie untersteht der Überprüfung durch die FMA.
 
 

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